Rz. 164
Das Kontrollorgan kann durch einen einzigen Rechnungsprüfer oder mehrere Rechnungsprüfer gebildet werden. Wenn mehrere Mitglieder das Organ bilden übt der Rechnungsprüferausschuss als Kollegialorgan seine Kontrollfunktionen im Interesse der Gesellschaft, der Gesellschafter und auch Dritter aus. Er fällt seine Entscheidungen mit absoluter Mehrheit.
Rz. 165
Auch wenn einzelnen Mitgliedern besondere Kontroll- und Inspektionsaufgaben zugewiesen werden, so üben sie auch diese Aufgaben immer in Funktion und auf Entscheidung des gesamten Kollegialorgans aus. Der Rechnungsprüferausschuss setzt sich aus drei oder fünf Mitgliedern zusammen. Diese können Gesellschafter oder auch gesellschaftsfremde Personen sein. Es sind ferner zwei Ersatzmitglieder zu ernennen. Mindestens ein Rechnungsprüfer und ein Ersatzmitglied müssen im Register der Wirtschaftsprüfer eingetragen sein. Die anderen Rechnungsprüfer können Universitätsprofessoren für wirtschaftliche oder juristische Fakultäten sein oder Berufsträger, die in den durch Dekret des Justizministeriums zu bestimmenden Registern eingetragen sind. Die Mitglieder des Rechnungsprüferausschusses werden für drei Geschäftsjahre ernannt, d.h. bis zur Gesellschafterversammlung, welche über den Jahresabschluss des dritten Geschäftsjahres ihrer Amtszeit entscheidet. Das Amt endet, wenn ein neuer Rechnungsprüferausschuss gebildet wird.
Rz. 166
Die Mitglieder des Rechnungsprüferausschusses können nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung muss gerichtlich bestätigt werden, wobei dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren ist.
Rz. 167
Die Rechnungsprüfer müssen sowohl bei Gesellschafterversammlungen als auch bei Sitzungen des Verwaltungsrates oder der Geschäftsführer anwesend sein. Fehlen sie unentschuldigt bei Gesellschafterversammlungen oder an zwei aufeinander folgenden Sitzungen des Rechnungsprüferausschusses, des Verwaltungsrates bzw. der Geschäftsführer, verlieren sie automatisch ihr Amt. Der Rechnungsprüferausschuss ist auch für Beschwerden der Gesellschafter über ihrer Ansicht nach zu überprüfenden Vorgängen zuständig. Sofern eine solche Beschwerde von Gesellschaftern vorgebracht wird, die mindestens 1/20 des Gesellschaftskapitals vertreten (in der Gründungsurkunde kann eine niedrigere Schwelle vorgesehen werden), hat der Rechnungsprüferausschuss unverzüglich den angezeigten Vorfall zu untersuchen und sein Untersuchungsergebnis sowie eventuelle Lösungsvorschläge der Gesellschaftsversammlung vorzulegen (Art. 2408 c.c.). Der Rechnungsprüferausschuss hat darüber hinaus im laufenden Geschäftsjahr regelmäßig, mindestens einmal pro Quartal, die ordnungsgemäße Buchführung und die Unterlagen der Geschäftsvorgänge zu überprüfen. Er prüft darüber hinaus, ob der Jahresabschluss mit den zugrunde liegenden Unterlagen und den dort angesetzten Werten übereinstimmt.