Rz. 55

Nach der Reform haben die Gesellschafter weitreichende Möglichkeiten, die Personen, die mit der Geschäftsführung betraut werden sollen, zu bestimmen, einschließlich der Art und Weise, wie sie die Gesellschaft vertreten sollen. Geschäftsführer und der eventuell bestellte Wirtschaftsprüfer[43] sind in der Gründungsurkunde ebenfalls zu benennen.

[43] Gesetzesverordnung (DLgs) Nr. 39 vom 27.1.2010.

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