Dr. Anton Wiedemann, Giulia Novelli
Rz. 319
Die Erben und die Vermächtnisnehmer sind verpflichtet, auf einem amtlichen Vordruck innerhalb von zwölf Monaten nach dem Todesfall beim aufgrund des Wohnsitzes des Erblassers zuständigen Finanzamt eine von mindestens einem Erben oder Vermächtnisnehmer zu unterzeichnende Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Bis zum 13.12.2014 galt eine Ausnahme, wenn sich im Nachlass keine Immobilien befanden und der Nachlasswert 25.822,85 EUR nicht überstieg. Ab 13.12.2014 – auch für bereits eröffnete Nachlässe – bedarf es keiner Steuererklärung, wenn nur der Ehegatte und/oder Verwandte in gerade Linie Erben sind, sich im Nachlass keine Immobilien bzw. Immobilienrechte befinden und der Nachlasswert 100.000 EUR nicht übersteigt. Ab dem 1.1.2019 kann die Erbschaftssteuererklärung nur noch telematisch übermittelt werden (vgl. Rdn 277). Nach der Verordnung des Finanzamts Nr. 396213 vom 9.11.2023 muss ein aktualisiertes Muster für die Erbschaftsteuererklärung ab 9.1.2024 verwendet werden. Im neuen Muster wurde der spezielle Abschnitt (Quadro ES) hinsichtlich der unentgeltlichen Übertragungen und Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten zugunsten Erben und Vermächtnisnehmer verfügt hat, gelöscht. Die Verordnung übernimmt die Orientierung der Rechtsprechung, wonach die coacervo successorio, d.h. das fiktiv vergrößerte Reinvermögen durch den Zusatz der unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers zu seinen Lebzeiten, weder für die Feststellung der Steuersätze noch der Freibeträge verwendet werden muss.
Das Gesetz Nr. 122/2022 hat dem Art. 28 d.lgs. 346/90 den Absatz 6-bis hinzugefügt, gemäß dem die Steuerrückerstattungen zugunsten des Erblassers an die in der Erbschaftserklärung als gesetzliche Nachfolger benannten Personen in Höhe des jeweiligen Anteils ausbezahlt werden. Der Nachfolger, der die Steuerrückerstattung nicht annehmen möchte, erstattet den ausgezahlten Betrag an das Finanzamt zurück.
Rz. 320
Hatte der Erblasser keinen Wohnsitz in Italien, so ist das Steueramt in Rom zuständig.
Rz. 321
Die Erbschaftsteuererklärung bzw. die negative Erklärung gem. Art. 28 d.legs. 346/90 gilt als Voraussetzung für die Übertragungspflichten von Vermögensmassen durch Gläubiger des Erblassers an die Erben (Art. 48 Abs. 4 d.legs. 346/90).
Rz. 322
Das Finanzamt setzt die Erbschaftsteuer innerhalb einer Frist von drei Jahren fest. Nach der Zustellung des Zahlungsbescheids haben die Erben 60 Tage Zeit, die Zahlung vorzunehmen. Nach Art. 36 Ges. 346/90 haften die Erben für die Zahlung sämtlicher Erbschaftsteuern solidarisch (auch für jene der Vermächtnisnehmer), während der Vermächtnisnehmer nur für den auf sein Vermächtnis entfallenden Steuerbetrag haftet.