Rz. 84
Kapitalherabsetzungen können in Form von Rückzahlung des zuvor eingezahlten Kapitals an die Gesellschafter oder durch Befreiung von Einzahlungsverpflichtungen bei noch nicht geleisteten Einlagen erfolgen (Art. 2482 c.c. n.F.).
Rz. 85
Infolge eines einfachen Vorschlages der Geschäftsführer kann die Kapitalherabsetzung durch die Gesellschafterversammlung ohne besondere Begründung beschlossen werden. Die Durchführung setzt allerdings voraus, dass Gläubiger der Gesellschaft hiergegen keinen Widerspruch innerhalb von 90 Tagen nach Eintragung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses in das Handelsregister erhoben haben. Per Gerichtsbeschluss kann jedoch bereits zuvor die Kapitalherabsetzung durchgeführt werden, sofern das Gericht die Benachteiligung der Gläubiger nicht feststellt oder die Gesellschaft entsprechende Sicherheiten stellt (Art. 2482 c.c.).
Rz. 86
Auch nach der Reform 2004 sind die Regelungen zur Kapitalherabsetzung bei Vorliegen von Verlusten weitgehend unverändert geblieben. Eine freiwillige Kapitalherabsetzung kann stattfinden, wenn überschüssiges Kapital vorhanden ist, wenn Verluste weniger als ein Drittel des Stammkapitals betragen oder wenn Verluste höher als ein Drittel des Stammkapitals betragen, diese aber noch nicht in das folgende Geschäftsjahr vorgetragen worden sind und gleichzeitig das Mindestkapital eingehalten wird.
Rz. 87
Die Kapitalherabsetzung ist zwingend vorzunehmen, wenn ein volles Geschäftsjahr nach Entstehen der Verluste verstrichen ist und die Verluste mindestens ein Drittel des Stammkapitals betragen. Sie findet ferner statt, wenn ein Gesellschafter das Austrittsrecht ausübt und ihm sein Anteil zurückgezahlt wird.
Rz. 88
Es bleibt also dabei, dass die Geschäftsführer bei Minderung des Kapitals durch Verluste in Höhe von über einem Drittel des Stammkapitals unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen haben, welche die entsprechenden Beschlüsse fasst. Der Versammlung sind die Stellungnahme der Geschäftsführer zur Vermögenssituation der Gesellschaft sowie der Bericht des Rechnungsprüferausschusses oder des Wirtschaftsprüfers vorzulegen, wenn eines dieser Kontrollorgane in der Gründungsurkunde vorgesehen ist. Sofern in der Gründungsurkunde nicht abweichend geregelt, ist die Stellungnahme mindestens acht Tage vor der Gesellschafterversammlung am Sitz der Gesellschaft zu hinterlegen, damit die Gesellschafter entsprechend Einsicht nehmen können. In der Gesellschafterversammlung haben dazu die Geschäftsführer Auskunft über etwaige Veränderungen des Vermögensstatus seit Erarbeitung der Stellungnahme zu geben.
Rz. 89
Wenn auch im folgenden Jahr die Verluste mindestens ein Drittel des Kapitals betragen, hat die Gesellschafterversammlung, welche den Jahresabschluss genehmigt, über die Kapitalherabsetzung zu beschließen. Falls das Kapital nicht herabgesetzt wird, dann beantragen Geschäftsführer und evtl. der Rechnungsprüferausschuss oder der Wirtschaftsprüfer, aber auch jeder daran Interessierte einen entsprechenden gerichtlichen Beschluss (Art. 2482-bis c.c.).
Rz. 90
Falls das Kapital unter dem Mindestbetrag wegen Verluste liegt, haben die Geschäftsführer unverzüglich die Gesellschafterversammlung einzuberufen, um das Kapital herabzusetzen und wieder auf das Mindestkapital zu erhöhen oder die Umwandlung der Gesellschaft zu beschließen (Art. 2482-ter c.c.).
Rz. 91
Aufgrund der wirtschaftlichen Krise bedingt durch die COVID-19-Pandemie wurden im Jahr 2020 zahlreichen Normen verabschiedet, welche Abweichungen von den strengen Vorschriften des Zivilgesetzbuches und anderen Gesetze und Verordnungen vorsehen. Unter anderen finden für die S.r.l. und die Zeit zwischen dem 9.4. und dem 31.12.2020 keine Anwendung die Normen über die Kapitalherabsetzung und Auflösung der Gesellschaft im Fall von Verlusten. Diese dürfen bis zum fünften folgenden Jahr, d.h. bis zur Genehmigung des Jahresabschlusses 2025, gedeckt werden.
Rz. 92
In allen Fällen der Kapitalherabsetzung wegen Verluste dürfen Gesellschafteranteile und besonderen Gesellschaftsrechte nicht verändert werden (Art. 2482-quater c.c.).