Rz. 226

Der Anfall des Nachlasses erfolgt im italienischen Recht nicht ipso jure.[358] Der Nachlass bildet zunächst eine selbstständige Masse ohne Rechtsträger[359] (sog. patrimonio ereditario), die erst durch die Annahme der Erbschaft durch die zur Erbschaft berufenen Personen gem. Art. 470 ff. c.c. diesen Personen anfällt (Art. 459 c.c.). Die Annahme wirkt nach Art. 459 c.c. auf den Erbfall zurück.

 

Rz. 227

Das gem. Art. 479 c.c. vererbliche Recht auf die Annahme setzt daher die apertura della successione (die nach Art. 456 c.c. mit dem Tod der Erblassers stattfindet) und die delazione dell’eredità (d.h. die Berufung zur Erbschaft, die nach Art. 457 c.c. durch Gesetz oder Testament erfolgt) voraus. Nach dem Erbanfall hat der Berufene drei Möglichkeiten:

Die vorbehaltslose Annahme der Erbschaft;
die Annahme unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung;
die Ausschlagung der Erbschaft.
 

Rz. 228

In der Zeit zwischen der delazione und der Annahme kann der zur Erbschaft Berufene die possessorischen Klagen (Art. 1168 f. c.c.) erheben, auch wenn er nicht den Besitz des Nachlasses erlangt hat (Art. 460 Abs. 1 c.c.). Er kann[360] erhaltende, sichernde und vorübergehend verwaltende Maßnahmen vornehmen (Art. 460 Abs. 2 c.c.), soweit kein Nachlasspfleger eingesetzt wurde (Art. 460 Abs. 3 c.c.). Die anfallenden Kosten gehen im Fall der Ausschlagung zu Lasten des Nachlasses (Art. 461 c.c.).

 

Rz. 229

Das Gericht des Bezirks, in dem die Erbfolge eröffnet wurde, kann auf Antrag oder von Amts wegen einen curatore (Nachlasspfleger) benennen,[361] solange die Annahme nicht stattgefunden hat und der Berufene nicht im Besitz der Erbschaft ist (sog. hereditas iacens, Art. 528 c.c.[362]).[363] Nach der Rechtsprechung ist ein curatore auch zu benennen, wenn unsicher ist, ob überhaupt zu Erben Berufene vorhanden sind oder existieren.[364]

[358] Ausnahme bei Art. 527 c.c. und Art. 586 c.c.
[359] Vgl. Capozzi, Successioni e donazioni, I, S. 95.
[360] Nach h.M. muss er es auch, vgl. Cian/Trabucchi/Vascellari, Art. 460 Rn 13; Engbers, Deutsch-italienische Erbfälle, S. 142.
[361] Anfechtung nur durch Klage gegen den curatore, vgl. Hausmann/Trabucchi, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Italien Grdz. Rn 564.
[362] Von der hereditas iacens unterscheidet man die eredità vacante, die die Feststellung voraussetzt, dass kein gesetzlich oder testamentarisch berufener Erbe vorhanden ist. Steht die vacatio fest, fällt der Nachlass dem Staat an.
[363] Über die Folgen des Eintritts der hereditas iacens vgl. Capozzi, Successioni e donazioni, I, S. 137 ff.
[364] Cass. 73/2069, Foro it. 1974, I, 1501.

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