Rz. 106
Der Widerruf eines Testaments erfolgt gem. Art. 680 c.c. ausdrücklich durch Testament[160] oder durch notarielle Erklärung vor zwei Zeugen oder stillschweigend durch ein neues Testament,[161] durch die Vernichtung eines eigenhändigen Testaments (Art. 684 c.c.),[162] durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung oder durch Veräußerung eines Vermächtnisgegenstandes (Art. 686 c.c.). Ein Widerruf kraft Gesetzes tritt nach Art. 687 c.c. ein, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vom Vorhandensein von Kindern nichts wusste.[163]
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