Rz. 106

Der Widerruf eines Testaments erfolgt gem. Art. 680 c.c. ausdrücklich durch Testament[160] oder durch notarielle Erklärung vor zwei Zeugen oder stillschweigend durch ein neues Testament,[161] durch die Vernichtung eines eigenhändigen Testaments (Art. 684 c.c.),[162] durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung oder durch Veräußerung eines Vermächtnisgegenstandes (Art. 686 c.c.). Ein Widerruf kraft Gesetzes tritt nach Art. 687 c.c. ein, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vom Vorhandensein von Kindern nichts wusste.[163]

[160] Der Widerruf durch ein neues Testament erstreckt sich nur auf die Anordnungen, die mit dem früheren Testament nicht vereinbar sind (Cass. 12/4617, Riv. not. 2012, 1214).
[161] Auch nur durch Eintragung eines neuen Datums und neuer Unterschrift (Cass. 12/19915).
[162] Es handelt sich um eine widerlegbare Vermutung. Diese gilt, sofern nicht bewiesen ist, dass das Testament von einem Dritten vernichtet, zerrissen oder durchgestrichen worden ist, oder dass der Erblasser keine Widerrufsabsicht hatte (Art. 684 c.c.).
[163] Vgl. Hausmann/Trabucchi, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Italien Grdz. Rn 327; Reiß, Internationales Erbrecht Italien, Rn 235; beachte auch Art. 687 Abs. 4 c.c., wonach der Widerruf hinfällig ist, wenn das übergangene Kind nicht zur Erbfolge gelangt.

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