Rz. 154
Anschließend[230] werden, soweit der Pflichtteil nicht aus dem Nachlassvermögen befriedigt werden kann, auch die vom Erblasser zu Lebzeiten vorgenommenen Schenkungen herabgesetzt (Art. 555 c.c.).[231] Anders als bei testamentarischen Verfügungen werden aber nicht alle gleichermaßen reduziert, sondern in chronologischer Reihenfolge, von der letzten ausgehend (Art. 559 c.c.). Sind mehrere Schenkungen zum gleichen Zeitpunkt erfolgt, erfolgt deren prozentmäßige Herabsetzung.[232] Die Herabsetzung betrifft freilich nicht die dem Pflichtteilsberechtigten gewährten Schenkungen, die durch die sog. collazione, ausgenommen eine dispensa, zur Erbmasse hinzukommen.
Rz. 155
Als Schenkung i.S.v. Art. 555 c.c. gelten direkte und indirekte Schenkungen gem. Art. 809 c.c. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern die Freigiebigkeit der Zuwendung und die Bereicherung beim Bedachten. So können auch Prämienzahlungen bei Lebensversicherungen,[233] Zuwendungen an post mortem gegründete Stiftungen[234] sowie die Übertragung von Vermögen eines Ehegatten an den anderen mittels Ehevertrag[235] einschließlich der Begründung eines fondo patrimoniale[236] darunter fallen.
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