Rz. 235
Die einfache Annahme kann nach Art. 474 c.c. ausdrücklich durch privatschriftliche oder notarielle Urkunde (Art. 475 c.c.) oder stillschweigend erfolgen. Eine stillschweigende Annahme liegt vor, wenn der zur Erbschaft Berufene eine Handlung vornimmt, die notwendigerweise seinen Annahmewillen voraussetzt und zu welcher er nur in seiner Eigenschaft als Erbe berechtigt wäre. Erforderlich ist neben der Vornahme einer entsprechenden objektiven Handlung auch der Annahmewillen als subjektives Element. Eine stillschweigende Annahme i.S.v. Art. 476 c.c. wurde in der Rspr. insbesondere dann angenommen, wenn der zur Erbfolge Berufene über Nachlassgegenstände verfügt,[374] insbesondere bei Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten mit Nachlassmitteln.[375] Die italienische Lehre nimmt aufgrund des Grundsatzes contra factum protestatio non valet an, dass sich der zum Erben Berufene nach Vornahme einer entsprechenden Annahmehandlung auf den fehlenden Willen zur Annahme nicht mehr berufen kann.[376] Von Gesetzes wegen gilt eine Annahme als erfolgt, wenn der zum Erben Berufene über die ihm aus der Erbfolge zustehenden Rechte verfügt (Art. 477 c.c.) oder entgeltlich oder zugunsten bestimmter anderer Berufener die Erbschaft ausschlägt (Art. 478 c.c.).
Rz. 236
Eine vorbehaltslose Annahme ist für Minderjährige, Geschäftsunfähige bzw. beschränkt Geschäftsfähige (Art. 471, 472 c.c.) und für juristische Personen (Vereine, Stiftungen[377]) mit Ausnahme von Gesellschaften (Art. 473 c.c.) nicht möglich.[378] Eine unzulässige einfache Annahme kann nicht in eine Annahme unter Vorbehalt umgedeutet werden.[379] Wegen Art. 472 c.c. greift für sie aber auch nicht die gesetzliche Annahmefiktion der Art. 485 Abs. 2, 487 Abs. 2 c.c., wohl aber, da Art. 489 c.c. insoweit nicht eingreift (Art. 480 Abs. 1, 481 und 487 c.c.).[380]
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