Dr. Anton Wiedemann, Dr. Tereza Pertot
Rz. 276
In Italien wurde 2012/2013 das Kindschaftsrecht reformiert. Die Reform hat die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung des Art. 30 Abs. 3 Cost. umgesetzt. Das Codice civile unterscheidet grds. nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern. Alle Kinder haben denselben rechtlichen Status (Art. 315 c.c. n.F.).
Wichtige Inhalte der Reform sind:
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die Einführung eines einheitlichen Status für eheliche und nichteheliche Kinder |
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die Stärkung des Anspruchs auf Anerkennung des Elternstatus |
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die Abschaffung der Legitimation |
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die Unverjährbarkeit der Anfechtungsmöglichkeit der Anerkennung für das Kind |
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die Zulassung aller Beweismittel im Recht der Abstammung |
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die Neuordnung der elterlichen Verantwortung sowie |
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die Reform des internationalen Abstammungsrechts. |
Rz. 277
Außerhalb der Ehe geborene Kinder sind nun mit anderen Kindern sowie Verwandten ihrer Eltern verwandt (Art. 74 c.c. n.F.).
Die Regelung im Erbrecht, die ehelichen Kindern das Recht zustand, nichteheliche Kinder auszuzahlen (vgl. Art. 537 Abs. 3 c.c. a.F.), wurde abgeschafft.
Unterschiede bleiben in Bezug auf die Zuordnung der Abstammung, das Namenrecht, die Einbeziehung des außerhalb der Ehe geborenen Kindes in die durch Ehe begründete Familie und die Pflegschaft.
Rz. 278
Identisch sind die Rechtswirkungen des Kindschaftsverhältnisses (Rechte und Pflichten der Kinder gegenüber den Eltern und umgekehrt) (Art. 315, 315 bis c.c. n.F.), insbesondere die Regelungen über die elterliche Sorge, die auch den nicht verheirateten Eltern gemeinsam zusteht (Art. 316 Abs. 1 c.c.), sofern die Abstammung anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, zum Unterhalt, zu Erziehung und Ausbildung sowie das Beistandsrecht (Art. 315 bis Abs. 1 c.c. n.F.).
Rz. 279
Seit Inkrafttreten des Gesetzes für die durch Geburt begründete Verwandtschaft wird nicht mehr zwischen einem auf Geburt in oder außerhalb einer Ehe begründeten Status differenziert. Art. 74 c.c. n.F. sieht vor, dass ein Verwandtschaftsverhältnis bei Kindern begründet wird, die von einer Person abstammen, seien es eheliche, nichteheliche oder adoptierte Kinder (vgl. Art. 118, 148, 433, 468 c.c.). In Folge des neuen Verwandtschafts-Systems wirkt nach der Kindschaftsrechtsreform die Anerkennung nicht nur im Verhältnis zu dem anerkennenden Elternteil, sondern auch zu dessen Angehörigen (Art. 258 c.c. n.F.).
Rz. 280
Die Eltern haben nach Art. 147 c.c. den gesamten Lebensbedarf der Kinder zu tragen, sie auszubilden und zu erziehen, und zwar auch nach Volljährigkeit, bis das Kind wirtschaftlich selbstständig wird. Bei nichtehelichen Kindern beginnt die Unterhaltspflicht bei erfolgter Anerkennung rückwirkend zum Zeitpunkt der Geburt. Dem Elternteil, der bis zur Feststellung der Abstammung den Unterhalt geleistet hat, stehen Regressansprüche zu.