Dr. Anton Wiedemann, Dr. Tereza Pertot
Rz. 283
Der Status als nichteheliches Kind wird nicht schon durch die biologische Abstammung, sondern durch die Anerkennung nach Art. 250–268 c.c. (Angaben in der Geburtsurkunde) oder durch die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft oder der nichtehelichen Abstammung von der Mutter nach Art. 269–279 c.c. begründet. Dies ist nur möglich, wenn das Kind nicht bereits in einem anderen unvereinbaren Statusverhältnis steht (Art. 253, 269 Abs. 1 c.c.); dieses muss vorab beseitigt werden. Der biologische Vater bzw. die biologische Mutter ist nicht zur Anerkennung verpflichtet. Das Fehlen einer Anerkennung kann aber u.U. Schadensersatzansprüche begründen.
Rz. 284
Das nichteheliche Kind trägt den Namen des Elternteils, der das Kind als Erster anerkannt hat (Art. 262 c.c.). Haben beide Eltern das Kind gleichzeitig anerkannt, trägt das Kind den Namen des Vaters. Erkennt der Vater das Kind nachträglich an, erfolgt keine automatische Namensänderung und das Kind kann frei entscheiden (Art. 262 Abs. 3 c.c. n.F. i.V.m. Art. 33 Ord. St. civ. in der Fassung v. 17.3.2015); ist das Kind noch minderjährig, hat das Gericht nach den Belangen des Kindes zu entscheiden (Art. 262 Abs. 4 c.c. n.F.).
Rz. 285
Bei Kindern über 14 Jahren bedarf sowohl die freiwillige als auch die gerichtliche Feststellung der nichtehelichen Abstammung der Zustimmung des Kindes (Art. 250 Abs. 2 c.c. n.F. und Art. 273 Abs. 2 c.c. n.F.). Für Kinder unter 14 Jahren bedarf es der Zustimmung des anderen Elternteils, der das Kind bereits anerkannt hat, wobei die Zustimmung nicht verweigert werden darf, wenn die Anerkennung dem Kindeswohl entspricht und ersetzt werden kann (Art. 250 Abs. 4 c.c. n.F.).
Rz. 286
Die gerichtliche Klage auf Feststellung kann vom Kind zeitlich unbefristet erhoben werden. Die Klage kann auch von Rechtsnachfolgern des Kindes (binnen zwei Jahren nach dessen Tod) und auch nach dem Tod des angeblichen Elternteils erhoben werden. Die Klage bedarf keiner richterlichen Vorprüfung mehr (anders bisher gemäß dem nun aufgehobenen Art. 274 c.c.). Der Beweis der Vater- und der Mutterschaft kann nach Art. 269 Abs. 2 c.c. durch jedes Beweismittel geführt werden.
Rz. 287
Der einmal erlangte Status als eheliches oder nichteheliches Kind kann nur durch Urteil aufgehoben werden. Soweit das Statusverhältnis durch Urteil begründet wurde, ist dies nur in den engen Grenzen der Art. 396 und 404 c.p.c. möglich. Nach Art. 263 Abs. 1 c.c. steht sowohl dem Anerkennenden als auch dem anerkannten Kind und generell jedem, der daran ein rechtliches Interesse hat, das Recht zu, eine unrichtige Anerkennung gerichtlich anzufechten. Zeitlich unbegrenzt möglich ist die Klage für das Kind; ansonsten gilt eine Frist von maximal 5 Jahren. Eine negative Vaterschaftsfeststellungsklage ist nach derzeitiger Rechtslage wohl ausgeschlossen.
Rz. 288
Die Legitimation wurde mit dem Gesetz vom 10.12.2012, Nr. 219 (Art. 1 Abs. 10) abgeschafft.