Rz. 214

Das italienische Recht geht davon aus, dass der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten und der Unterhalt minderjähriger Kinder gleichen Rang haben. Es gibt rechtlich keinen Vorrang minderjähriger Kinder. Von Bedeutung ist allerdings Art. 442 c.c. Wenn das Einkommen des Verpflichteten nicht ausreicht, um die gleichrangigen Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern zu erfüllen, kann das Gericht entscheiden, welcher Berechtigte welchen Betrag erhält. Maßgebliches Kriterium für seine Entscheidung ist die etwaige unterschiedliche Bedürftigkeit der Berechtigten bzw. die Möglichkeit, dass ein Berechtigter Unterhalt auch von anderen unterhaltsverpflichteten Personen erlangen könnte. In der Praxis wird der Unterhalt bei Mangelfällen in der Regel anteilig gekürzt, soweit nicht besondere Umstände vorliegen.

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