Rz. 311

Die Volljährigenadoption setzt voraus, dass der Anzunehmende älter als 18 Jahre und der Annehmende älter als 35 Jahre ist und dass ein Altersunterschied von mindestens 18 Jahren zwischen Annehmenden und Anzunehmenden besteht.[340] Der Annehmende muss nicht verheiratet sein. Die Volljährigenadoption ist unzulässig, wenn der Annehmende eheliche oder uneheliche Kinder hat, es sei denn, sie sind volljährig und haben zugestimmt. Ausdrücklich verboten ist die Adoption eines unehelichen Kindes durch seine Eltern oder durch den Vormund. Zuständig ist das ordentliche Gericht. Die Adoption bedarf der Zustimmung des Annehmenden und des Anzunehmenden sowie der Zustimmung der Eltern des Anzunehmenden und des jeweiligen Ehegatten des Annehmenden und des Anzunehmenden (Art. 297 c.c.). Die Zustimmung der Eltern und des jeweiligen Ehegatten kann unter den Voraussetzungen des Art. 297 Abs. 2 c.c. ersetzt werden.

 

Rz. 312

Trotz der Adoption bleiben die bisherigen Verwandtschaftsbeziehungen des Anzunehmenden unverändert bestehen (Art. 300 c.c.). Der Anzunehmende wird nicht mit den Verwandten des Annehmenden verwandt. Der Anzunehmende hat seinem bisherigen Namen den Familiennamen des Annehmenden voranzustellen (bei adoptierenden Ehegatten den Namen des Ehemannes). Der Anzunehmende ist dem Annehmenden gegenüber erbberechtigt, nicht aber umgekehrt. Es bestehen gegenseitige Unterhaltspflichten. Unter den Voraussetzungen der Art. 305–309 c.c. ist ein Widerruf der Adoption möglich.

[340] Das bedeutet, dass die Adoption vor der Vollendung des 36. Lebensjahres des Annehmenden nicht möglich ist. Eine Abweichung ist u.U. möglich: Trib. Milano, 31.1.2011, FD 2011, 616.

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