Rz. 156

Gemäß Art. 3, 10 e 50 TUIR (D.P.R. vom 22.12.1986, Nr. 917) sind Unterhaltszahlungen für den unterhaltsberechtigten Ehegatten einkommensteuerpflichtig, während der zahlungspflichtige Ehegatte sie ebenso wie Ausgaben für die Wohnung des anderen (Art. 3, D.P.R. vom 4.2.1988, Nr. 42) steuermindernd geltend machen kann. Unterhaltszahlungen an Kinder sind einkommensteuerrechtlich irrelevant.

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