Rz. 232

Geschiedene Ehegatten werden wie Ledige besteuert. Unterhaltszahlungen an den Ehegatten, nicht aber an Kinder können ohne Begrenzung steuermindernd geltend gemacht werden. Eine einmalige Unterhaltszahlung una tantum statt einer monatlichen Rente wird jedoch nicht steuermindernd berücksichtigt. Der Unterhaltsberechtigte hat den von ihm erhaltenen Unterhalt korrespondierend als Einkommen zu versteuern.

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