Nils Neuwerth, Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
1.2.1 Allgemeines
Rz. 228
Sinn und Zweck eines Wettbewerbsverbots ist es, die Gesellschaft davor zu schützen, dass ein Gesellschafter die Kenntnisse des Unternehmens ausnutzt, um mit der Gesellschaft in Konkurrenz zu treten. Innerhalb einer KG trifft nach der gesetzlichen Regelung (§§ 112, 161 Abs. 2, 165 HGB) ein Wettbewerbsverbot nur die persönlich haftenden Gesellschafter. Ihnen ist es verboten, Geschäfte im Handelszweig der Gesellschaft zu tätigen oder sich an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter zu beteiligen. Ein Geschäft im Handelszweig der Gesellschaft liegt immer dann vor, wenn ein Komplementär aktiv an der Geschäftsführung eines Konkurrenzunternehmens mitwirkt, wobei nach der Rechtsprechung schon ein tatsächlicher Einfluss auf die Geschäftsführung ausreichen kann. Bei einem Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot hat die Gesellschaft einen Unterlassungsanspruch und das Recht auf Schadensersatz oder Herausgabe der erzielten Vergütung, §§ 112 f. HGB.
1.2.2 Wettbewerbsverbot der Komplementär-GmbH
Rz. 229
Dieses gesetzliche Wettbewerbsverbot gilt auch für eine GmbH als Komplementärin. Der Wortlaut des § 112 HGB i. V. m. § 161 Abs. 2 HGB rechtfertigt keine Differenzierung zwischen natürlicher und juristischer Person, sondern stellt alle persönlich haftenden Gesellschafter einer KG unter dieses Verbot. Wenn im Fall einer GmbH & Co. KG etwas anderes gelten sollte, obliegt es dem Gesetzgeber, entsprechende Regelungen zu treffen, vgl. z. B. §§ 19 Abs. 2, 125a, 177a HGB.
In der Praxis ist das gesetzliche Wettbewerbsverbot ohne Bedeutung, wenn die GmbH nur zum Zwecke der Gründung der GmbH & Co. KG geschaffen wurde und sich ihre Tätigkeit in der Geschäftsführung der KG erschöpft.
Rz. 230
Hat die GmbH dagegen bereits vor Entstehung der GmbH & Co. KG einen eigenen Geschäftsbetrieb und ist dieser identisch mit dem der KG, ist der Tatbestand des § 112 HGB erfüllt. In diesem Fall bedarf die GmbH zur Fortführung ihres eigenen Geschäftsbetriebs der Einwilligung der Kommanditisten. § 112 Abs. 2 HGB, wonach die Einwilligung der Kommanditisten als erteilt gilt, wenn ihnen bei Entstehung der GmbH & Co. KG bekannt ist, dass ein Komplementär an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt ist, greift hier nicht ein, da die Komplementär-GmbH selbst das Konkurrenzunternehmen ist und die Fiktion des § 112 Abs. 2 HGB nicht über den Wortlaut der Norm hinaus Anwendung findet. Schweigen die Kommanditisten hinsichtlich des Konkurrenzgeschäftsbetriebs der GmbH, wird man darin jedoch ihre stillschweigende Zustimmung sehen, die von der GmbH im Streitfall zu beweisen ist.
1.2.3 Wettbewerbsverbot des GmbH-Geschäftsführers
Rz. 231
Für den GmbH-Geschäftsführer ist ein Wettbewerbsverbot zwar gesetzlich nicht geregelt. Nach ständiger Rechtsprechung folgt jedoch aus seiner Treuepflicht, dass er im Geschäftszweig seiner Gesellschaft für eigene Rechnung keine Geschäfte tätigen darf. Daraus ergibt sich mittelbar auch ein Wettbewerbsverbot gegenüber der KG. Denn in einer typischen GmbH & Co. KG ist wesentliche Aufgabe der Komplementär-GmbH, die Geschäfte der KG zu führen, so dass der Geschäftszweig der KG mit dem der GmbH zusammenfällt. In diesem Fall entfaltet die Treuepflicht, die dem Geschäftsführer gegenüber der GmbH obliegt, auch Wirkungen gegenüber der KG und lässt so mittelbar ein Wettbewerbsverbot des GmbH-Geschäftsführers gegenüber der KG entstehen.
Rz. 232
Den aus seinem Amt und seinem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Geschäftsführer trifft kein Wettbewerbsverbot mehr. In der Praxis wird häufig im Anstellungsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Ob auf dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot die §§ 74 ff. HGB Anwendung finden – wonach u. a. für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen ist –, wird innerhalb der Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich gesehen.
Der BGH hat in einer Entscheidung vom 26.3.1984 die Feststellung getroffen, vertragliche Wettbewerbsklauseln zwischen einer GmbH und ihrem Geschäftsführer seien nicht nach den für Handlungsgehilfen geltenden Beschränkungen der §§ 74 ff. HGB zu beurteilen und zu behandeln.
Aus der in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag getroffenen Vereinbarung eines (nachvertraglichen) Wettbewerbsverbots ohne Karenzentschädigung könne – unabhängig von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Vereinbarung – jedenfalls ein Anspruch auf Karenzentschädigung nicht abgeleitet werden. Der BGH prüft die Zulässigkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit i. S. d. § 138 BGB i. V. m. Art. 2 und Art. 12 GG. Unter Heranziehung der in §§ 74 ff. HGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgrundsätze erkennt der BGH Wettbewerbsverbote als zulässig ...