Nils Neuwerth, Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
2.2.1 Haftung der GmbH & Co. KG
Rz. 294
Die GmbH & Co. KG haftet ihren Gläubigern unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen. Das rechtswidrig schuldhafte Verhalten ihrer Geschäfts- und vertretungsberechtigten Gesellschafterin – der Komplementär-GmbH – wird der GmbH & Co. KG analog § 31 BGB zugerechnet.
2.2.2 Haftung der Komplementär-GmbH
Rz. 295
Neben die Haftung mit dem Gesellschaftsvermögen der GmbH & Co. KG tritt die Haftung der Komplementär-GmbH. Die Komplementär-GmbH haftet den Gläubigern mit ihrem ganzen Vermögen unmittelbar und unbeschränkt, §§ 128, 161 Abs. 2 HGB. Diese Haftung kann mit Wirkung gegenüber Dritten nicht ausgeschlossen werden, § 128 Satz 2 HGB. Eine Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern, dass die Kommanditisten die Komplementär-GmbH von Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG freizustellen haben, lässt die unbeschränkte Haftung der GmbH gegenüber Dritten unberührt.
2.2.3 Haftung der Kommanditisten
2.2.3.1 Allgemeines
Rz. 296
Ein Kommanditist haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich summenmäßig beschränkt, d. h. bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme.
Rz. 297
Solange der Kommanditist eine Einlage in dieser Höhe in das Gesellschaftsvermögen nicht erbracht hat, haftet er den Gesellschaftsgläubigern unmittelbar und persönlich mit seinem Privatvermögen bis zu eben dieser Höhe, § 171 Abs. 1 HGB. Diese Haftung besteht auch dann, wenn genügend Gesellschaftsvermögen zur Tilgung der Verbindlichkeiten vorhanden ist.
Rz. 298
Hat der Kommanditist seine Einlage in Höhe seiner Haftsumme erbracht, ist seine persönliche und unmittelbare Haftung ausgeschlossen, § 171 Abs. 1 HGB. Er haftet dann mittelbar durch seine Leistung in das Gesellschaftsvermögen. Die Gläubiger der GmbH & Co. KG können in diesem Fall nur auf das Gesellschaftsvermögen oder auf das Vermögen der Komplementär-GmbH Zugriff nehmen.
Rz. 299
Der Kommanditist trägt die Beweislast dafür, dass er seine Einlage erbracht hat und dass seine Einlage zum Zeitpunkt der Erbringung vollwertig war.
Wenn ein Kommanditist, der seine Einlage noch nicht geleistet hat, von Gläubigern der KG in Anspruch genommen wird, kann er grundsätzlich alle, auch von der KG abgeleitete Einwendungen gegen die Forderung erheben. Dies soll nach Auffassung einer Entscheidung des OLG Düsseldorf dann nicht gelten, wenn die Gläubiger bereits eine titulierte Forderung gegen die KG haben. In diesem Fall soll der Kommanditist die Einwendungen, die die materielle Berechtigung der titulierten Forderung betreffen, nur noch im Rahmen des § 767 Abs. 2 ZPO geltend machen können.
2.2.3.2 Überbewertung der Einlage
Rz. 300
Die Haftungsbefreiung des Kommanditisten gemäß § 171 Abs. 1 HGB tritt nämlich nur insoweit ein, als der Gesellschaft auch tatsächlich Werte in Höhe der Haftsumme zugeflossen sind. Ist die Einlage eines Kommanditisten überbewertet worden – was im Innenverhältnis der Gesellschafter durchaus zulässig ist –, erreicht also der tatsächliche Wert der Einlage zum Zeitpunkt der Einbringung nicht die Höhe der Haftsumme, bleibt seine persönliche und unmittelbare Haftung in Höhe der Differenz zwischen wahrem Wert der Einlage und Haftsumme bestehen. Ist umgekehrt die Einlage unterbewertet worden, kann sich der Kommanditist gegenüber Gesellschaftsgläubigern auf den tatsächlichen Wert der Einlage berufen.
2.2.3.3 Einlage durch Einbringung von Anteilen der Komplementär-GmbH
Rz. 301
Erbringt ein Kommanditist, der gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, seine Einlage dadurch, dass er Anteile an der Komplementär-GmbH einbringt, gilt die Einlage Gesellschaftsgläubigern gegenüber als nicht geleistet, § 172 Abs. 6 HGB. Die persönliche unmittelbare Haftung des Kommanditisten gemäß § 171 Abs. 1 HS 1 HGB bleibt in diesem Fall bestehen. § 172 Abs. 6 HGB ist eine Sonderregelung für die typische GmbH & Co. KG, bei der keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist. Denn grundsätzlich kann ein Kommanditist seine Einlage mit haftungsbefreiender Wirkung gemäß § 171 Abs. 1 HS 2 HGB dadurch erbringen, dass er der KG GmbH-Anteile überträgt. Sinn und Zweck des § 172 Abs. 6 HGB ist, dass dem Gläubiger einer GmbH & Co. KG wie bei einer "normalen" KG zwei Haftungsmassen zur Verfügung stehen sollen, nämlich das Vermögen der GmbH und die beschränkte Haftung der Kommanditisten. Könnten die Geschäftsanteile an der GmbH als Kommanditeinlagen befreiend geleistet werden, würde das Vermögen der GmbH gleichzeitig als Haftungsmasse de...