Nils Neuwerth, Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
3.1 Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften
3.1.1 Handelsrecht
Rz. 335
Sowohl für die Komplementär-GmbH als auch für die KG gilt die in § 238 Abs. 1 HGB niedergelegte Verpflichtung des Kaufmanns, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe zurückzubehalten (§ 238 Abs. 2 HGB).
Rz. 336
Bei der GmbH trifft die Buchführungspflicht den Geschäftsführer; dieser ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft zu sorgen (§ 41 Abs. 1 GmbHG). Bei der GmbH & Co. KG obliegt die Buchführungspflicht dem Komplementär, also der GmbH.
Rz. 337
Die Buchführungspflicht beginnt handelsrechtlich mit der Entstehung der Kaufmannseigenschaft. Das bedeutet, dass sowohl bei der GmbH als auch bei der KG vor Eintragung in das Handelsregister Bücher dann zu führen sind, wenn der Geschäftsbetrieb aufgenommen ist.
Rz. 338
Die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH müssen daher sowohl für die GmbH als auch für die KG Buch führen. Sie brauchen dieses nicht in jedem Fall selbst zu tun, sind jedoch zumindest verpflichtet, geeignete und zuverlässige Personen mit der Buchführung zu beauftragen und diese zu überwachen. Neben der allgemeinen zivilrechtlichen Haftung wegen schuldhafter Verletzung dieser Pflicht macht sich der Geschäftsführer im Fall der Insolvenz oder der Zahlungseinstellung der Gesellschaften gegebenenfalls auch strafbar.
Rz. 339
Zudem verlangt § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB von der Komplementär-GmbH und der KG die Aufstellung einer Handelsbilanz; hierbei sind die handelsrechtlichen Ansatzvorschriften (§§ 246–251 HGB) und die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften (§§ 252–256 HGB) sowie die nur für Kapitalgesellschaften und die GmbH & Co. KG geltenden Vorschriften der §§ 264 ff. HGB zu beachten. Die vorgenannten Ansatz- und Bewertungsvorschriften wurden durch das BilMoG geändert, um zum einen die Aussagekraft des Jahresabschlusses zu verbessern und zum anderen sich den internationalen Bilanzierungsregeln IAS/ IFRS anzunähern; u. a. folgende Änderungen:
- Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, z. B. Patente, können mit ihren auf die Entwicklungsphase entfallenden Herstellungskosten aktiviert werden.
- Bei der Rückstellungsbewertung ist handelsrechtlich der Ermittlungsbetrag anzusetzen, d. h. künftige Preis- und Kostensteigerungen sind zu berücksichtigen; die Rückstellungen sind abzuzinsen (§ 253 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB). Steuerrechtlich gilt ausschließlich § 6a EStG.
- Sofern sich als Folge des BiLMoG Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen ergeben, können diese in gleichmäßig bemessenen Jahresraten bis zum 31.12.2023 angesammelt werden (Art. 65 Abs. 1 EGHGB).
- Ein entgeltlich erworbener Firmenwert ist im Einzelabschluss zu aktivieren.
- Annäherung des handelsrechtlichen Herstellungskostenbegriffs an den Vollkostenbegriff nach IFRS. Die Herstellungskostenuntergrenze wird an die steuerliche Untergrenze angepasst (§ 255 Abs. 4 HGB).
- Geänderte Vorschriften zur Währungsumrechnung (Devisenkassamittelkurs).
- Abgrenzung latenter Steuern.
- Keine Zulassung der degressiven AfA.
3.1.2 Steuerrecht
Rz. 340
Die steuerrechtliche Buchführungspflicht ergibt sich aus § 140 AO; nach dieser Vorschrift werden die GmbH und die GmbH & Co. KG verpflichtet, die Buchführungsvorschriften des HGB auch im Interesse der Besteuerung zu erfüllen.
Rz. 341
Nach § 5 Abs. 1 EStG "ist bei Gewerbetreibenden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerrechtlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt". Das bedeutet, dass die allgemeinen Grundsätze zur Aktivierung, Passivierung und Bewertung der einzelnen Bilanzposten maßgeblich bleiben, dass jedoch steuerliche Ansatz- und Bewertungsvorbehalte diese Maßgeblichkeit durchbrechen. Folgende Grundsätze sind zu unterscheiden:
- Handels- und Steuerbilanz stimmen überein, d. h. in der Steuerbilanz kann der Ansatz und/ oder die Bewertung der Handelsbilanz übernommen werden (siehe § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG), die Maßgeblichkeit ist gewahrt.
- Handels- und Steuerbilanz fallen auseinander...