Rz. 1022
Bei Aufhebung oder Auflösung einer steuerpflichtigen Stiftung fällt das Stiftungsvermögen den im Stiftungsgeschäft bzw. in der Satzung bestimmten Personen zu (§ 88 BGB). Da die Anfallsberechtigen einen Anspruch auf den Vermögensanfall haben, kann dieser Vorgang nicht als freigebige Zuwendung gewertet werden. So bliebe der Vermögensübergang schenkungsteuerfrei, obgleich er mit dem steuerpflichtigen Vermögensübergang im Erbfall vergleichbar wäre.[1570] Dieses Ergebnis verhindert jedoch der Sondertatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 ErbStG, der den Erwerb durch Anfallsberechtigte bei Stiftungsauflösung als Schenkung unter Lebenden (um)qualifiziert. Der Sondertatbestand erfasst indes nur den Erwerb durch Anfallsberechtigte. Beim Erwerb anderer Personen richtet sich die Steuerpflicht einzig nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.[1571]
Rz. 1023
Schüttet die Stiftung ohne endgültige Aufhebung Teile ihres Vermögens an Anfallsberechtigte aus, so richtet sich auch die Schenkungsteuerpflicht dieses Erwerbs nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 ErbStG sondern ausschließlich nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Gründet eine Stiftung eine neue Stiftung mit weitgehend gleichem Stiftungszweck und überträgt sie einen Teil ihres Stiftungsvermögens auf die neu gegründete Stiftung, liegt ein schenkungsteuerpflichtiger Tatbestand nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG vor.[1572]
Rz. 1024
Gehört zum Stiftungsvermögen ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil, so kann die aufgehobene Stiftung bei Vorliegen der Voraussetzungen die Verschonungsregeln der §§ 13a, 13b ErbStG in Anspruch nehmen.[1573] Ist der Anfallsberechtigte eine natürliche Person, kann auch der Erwerb eines Teils eines Mitunternehmeranteils begünstigt sein.[1574]
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