Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 23 Abs. 4 WEG, § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG, § 28 Abs. 5 WEG, § 45 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Ist ein Antrag auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen gerichtet und wird während des Verfahrens in den Tatsacheninstanzen die Jahresabrechnung beschlossen, so muss die Begründung des Antrags nunmehr auf die Jahresabrechnung gestützt werden (Ergänzung des anspruchsbegründenden Vortrags mit evtl. Antragseinschränkung oder -erweiterung). Die Änderung ist zulässig, auch im Beschwerdeverfahren. Ein Antragsteller kann auch einen bisher nach Wirtschaftsplan geforderten Vorauszahlungsbetrag nach Genehmigung der Abrechnung als Teilbetrag gemäß Jahresabrechnung fordern. Maßgebend wird also die Jahresabrechnung anstelle des Wirtschaftsplanes mit der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung, nicht erst mit der Unanfechtbarkeit des die Jahresabrechnung genehmigenden Eigentümerbeschlusses.

Ein aufgrund nicht rechtzeitig geleisteter Wohngeldvorauszahlungen entstandener Zinsanspruch bleibt auch nach Billigung einer Jahresabrechnung erhalten.

In ständiger Rechtsprechung ist eine Aufrechnung gegen Wohngeldforderungen nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen oder solchen aus Notgeschäftsführung zulässig.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 30.04.1986, BReg 2 Z 72/85)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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