Wohnungseigentümer K fordert die Verwaltung am 1.8.2022 auf, ihm bis zum 22.8.2022 die Gesamtjahresabrechnung und die Einzeljahresabrechnung für das Jahr 2021 zu erteilen. Die Verwaltung teilt mit, die Jahresabrechnung sei in Arbeit und werde "in den kommenden Wochen" übersandt. K reicht am 29.8.2022 Klage ein, nachdem bis zu diesem Zeitpunkt keine Jahresabrechnung vorliegt. Am 19.9.2022 übersendet die Verwaltung die Gesamtjahresabrechnung und die Einzeljahresabrechnung. Daraufhin erklärt K den Rechtsstreit für erledigt. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B widerspricht der Erledigungserklärung. Das AG stellt fest, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt. Dagegen richtet sich die Berufung der B.

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