Normenkette

§ 28 Abs. 3 WEG, § 45 Abs. 1 WEG, § 48 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

1. Die Jahresabrechnung hat die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben eines Wirtschaftsjahres gegenüberzustellen. Die wichtigste Einnahmequelle sind hier die Wohngeldzahlungen. Die Jahresabrechnung ist keine Bilanz, auch keine Gewinn- und Verlustrechnung.

2. Der Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung hat sich auch auf die Einzelabrechnungen zu erstrecken, selbst wenn beschlossen sein sollte, dass Guthaben in das nächste Jahr vorgetragen werden. Nach den Einzelabrechnungen muss sich der von den einzelnen Wohnungseigentümern nachzuzahlende oder an sie zurückzuzahlende Betrag ergeben. Das jeweilige Ergebnis muss also betragsmäßig festgestellt werden.

3. Wird über Jahre hinweg in einer Gemeinschaft in Widerspruch zum Gesetz oder zur Gemeinschaftsordnung abgerechnet, ohne dass die Eigentümerbeschlüsse hierüber angefochten wurden, ist darin eine entsprechende Vereinbarung (Voraussetzung: Einigung aller Eigentümer) nur dann - ausnahmsweise - zu erblicken, wenn festgestellt werden kann, daß alle Eigentümer mit einer solchen Abrechnung auch für die Zukunft einverstanden sind (vgl. auch BayObLG, NJW 86, 385/386).

4. In WE-Sachen ist eine Anschlussbeschwerde zulässig; sie kann allein auf die Kostenentscheidung beschränkt werden; der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens erhöht sich in diesem Fall nicht.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 05.10.1988, BReg 2 Z 91/88)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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