Problemüberblick

Die Wohnungseigentümer besitzen ein Selbstorganisationsrecht. Danach können sie namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber Dritten, aber auch gegenüber dem Verwalter, auf Ansprüche verzichten. Auf einem anderen Blatt steht, ob eine solche Entscheidung im Einzelfall ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Im Fall geht es vor diesem Hintergrund um die Frage, ob es richtig ist, den Verwalter von seiner Pflicht zu entbinden, der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und damit den Wohnungseigentümern eine mangelfreie Jahresabrechnung vorzulegen.

Darstellung des Ermessens

Wenn eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dennoch verzichten will, muss sie ihre Gründe darlegen können. Hieran fehlt es in der Regel – und fehlte es im Fall. Es war weder erkennbar, warum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keine ordnungsmäßige Erfüllung von der Verwaltung verlangen sollte, noch war erkennbar, warum man die Verwaltung insoweit schützen wollte.

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