Eine Saldenliste stellt lediglich einen fakultativen Bestandteil der Jahresabrechnung dar, war und ist also nicht erforderlich.[1] Allerdings spricht freilich nichts gegen die Fertigung auch einer Saldenliste.
Darstellung der Saldenliste
Saldenliste
Wohnungseigentümer | Lehmann | Müller | Richter |
---|---|---|---|
Einzelabrechnungsrelevante Kosten | 3.021 EUR | (...) | (...) |
Einzelabrechnungsrelevante Einnahmen | 255 EUR | (...) | (...) |
Kalkulierter Beitrag zu den Bewirtschaftungs- und Verwaltungskosten gem. Einzelwirtschaftsplan | 2.400 EUR | (...) | (...) |
Abrechnungsspitze | 366 EUR | (...) | (...) |
Tatsächlich gezahltes Hausgeld auf die Bewirtschaftungs- und Verwaltungskosten | 2.400 EUR | (...) | (...) |
Beitragssoll Erhaltungsrücklage gem. Einzelwirtschaftsplan | 600 EUR | (...) | (...) |
Tatsächlich gezahltes Hausgeld auf die Erhaltungsrücklage | 535 EUR | (...) | (...) |
Gesamtbeitragsrückstand/Gesamtbeitragsüberschuss Erhaltungsrücklage | 65 EUR | (...) | (...) |
Abrechnungssaldo (Fehlbetrag/Überschuss Einnahmen und Ausgaben zzgl. Beitragsrückstand Erhaltungsrücklage) | 431 EUR | (...) | (...) |
Kein Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen
Der mittels Saldenliste erfolgende Ausweis säumiger Zahler verstößt nicht gegen Datenschutzbestimmungen.[2] Auf die namentliche Benennung der Wohnungseigentümer kann verzichtet werden, wenn eine Identifizierung über die Nummerierung der Sondereigentumseinheiten (Eigentümerkonto) möglich ist.
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