Eine Saldenliste stellt lediglich einen fakultativen Bestandteil der Jahresabrechnung dar, war und ist also nicht erforderlich.[1] Allerdings spricht freilich nichts gegen die Fertigung auch einer Saldenliste.

 

Darstellung der Saldenliste

Saldenliste

 
Wohnungseigentümer Lehmann Müller Richter
Einzelabrechnungsrelevante Kosten 3.021 EUR (...) (...)
Einzelabrechnungsrelevante Einnahmen 255 EUR (...) (...)
Kalkulierter Beitrag zu den Bewirtschaftungs- und Verwaltungskosten gem. Einzelwirtschaftsplan 2.400 EUR (...) (...)
Abrechnungsspitze 366 EUR (...) (...)
Tatsächlich gezahltes Hausgeld auf die Bewirtschaftungs- und Verwaltungskosten 2.400 EUR (...) (...)
Beitragssoll Erhaltungsrücklage gem. Einzelwirtschaftsplan 600 EUR (...) (...)
Tatsächlich gezahltes Hausgeld auf die Erhaltungsrücklage 535 EUR (...) (...)
Gesamtbeitragsrückstand/Gesamtbeitragsüberschuss Erhaltungsrücklage 65 EUR (...) (...)
Abrechnungssaldo (Fehlbetrag/Überschuss Einnahmen und Ausgaben zzgl. Beitragsrückstand Erhaltungsrücklage) 431 EUR (...) (...)
 

Kein Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen

Der mittels Saldenliste erfolgende Ausweis säumiger Zahler verstößt nicht gegen Datenschutzbestimmungen.[2] Auf die namentliche Benennung der Wohnungseigentümer kann verzichtet werden, wenn eine Identifizierung über die Nummerierung der Sondereigentumseinheiten (Eigentümerkonto) möglich ist.

[2] LG Oldenburg, Urteil v. 22.12.2020, 5 S 50/20, ZMR 2021, 420.

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