In die Jahresmeldung ist das Arbeitsentgelt einzutragen, von dem Beiträge oder Beitragsanteile zur Sozialversicherung zu entrichten waren. Sind die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden, ist seit dem 1.7.2019 zusätzlich das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt anzugeben.[1]

Meldepflichtig ist das beitragspflichtige Entgelt. Dies ist maximal ein Betrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2024: 90.600 EUR/West bzw. 89.400 EUR/Ost; 2023: 87.600 EUR/West bzw. 85.200 EUR/Ost).

[1]

S. Abschn. 7.

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