Rz. 4

Die bis zum 31.12.2006 geltende Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung (Arbeitsentgeltverordnung – ArEV) sowie die Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung sind vom 1.1.2007 an von der Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) v. 21.12.2006 (BGBl. I S. 3385) abgelöst worden.

Seit 1996 wird in mehreren Schritten die Zusammenfassung der für das Beitrags- und Meldewesen in der Sozialversicherung geltenden Verordnungen angestrebt. Die bisherige Sachbezugsverordnung regelte, mit welchem geldwerten Vorteil der Arbeitgeber die Gewährung einer Sachleistung an seinen Beschäftigten bei der Verbeitragung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen hatte. Mit der Zusammenfassung der Sachbezugs- und der Arbeitsentgeltverordnung in einer neuen Sozialversicherungsentgeltverordnung wird dieses Projekt abgeschlossen. Die anfänglich 9 Verordnungen zur Umsetzung des Beitrags- und Melderechts der Sozialversicherung werden nunmehr in 3 Rechtsquellen (Beitragsverfahrensverordnung, Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung und Sozialversicherungsentgeltverordnung) übersichtlich für die Arbeitgeber und die Sozialversicherungsträger zusammengefasst.

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung enthält weitgehend die in der Arbeitsentgeltverordnung (§ 1 SvEV, vgl. Komm. zu § 14) und der Sachbezugsverordnung (§§ 2 bis 3 SvEV) enthaltenen Vorschriften.

Die Ermächtigung in Abs. 1 Nr. 2 hat ihren Niederschlag in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV gefunden (vgl. Komm. zu § 14 Rz. 25).

Von der Ermächtigung nach Abs. 1 Nr. 3 wurde bislang kein wesentlicher Gebrauch gemacht. Die hier diskutierte zeitliche Zuordnung zur Berechnung der Beiträge für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist mittlerweile in § 23a geregelt.

Der anzusetzende Wert der Verpflegung ist zum 1.1.2016 leicht auf monatlich 236,00 EUR erhöht worden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SvEV).

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