0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die am 1.1.1986 in Kraft getretene Vorschrift (eingefügt durch das Hinterbliebenen- und Erziehungszeiten-Gesetz [HEZG] v. 11.7.1985, BGBl. I S. 1450) ist
- ab 1.7.2001 durch Art. 4 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) neu gefasst und inhaltlich dahingehend ergänzt worden, dass die Zahlstelle bei kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen nicht nur die Höhe, sondern auch den Zeitraum, für den das Einkommen gezahlt wurde, zu bescheinigen hat;
- ab 1.1.2009 durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) um Abs. 4 erweitert worden.
Gesetzesmaterialien:
- BT-Drs. 10/2677 zum HEZG;
- BT-Drs. 14/4375 zum 4. Euro-Einführungsgesetz;
- BT-Drs. 16/6540 zur Änderung des SGB IV.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt, wie das bei Renten wegen Todes anzurechnende Erwerbs-, Erwerbsersatz- bzw. Vermögenseinkommen i. S. v. § 18a nachzuweisen ist. Waisenrenten sind seit dem 1.7.2015 wegen der Streichung von § 97 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Einkommensanrechnung ausgenommen.
§ 18c bezieht sich auf die Ermittlung des Einkommens, wenn es um das erstmalige Zusammentreffen von Rente und Einkommen, um die erneute Berücksichtigung von Einkünften nach Wegfall eines zunächst angerechneten Einkommens oder um die Einkommensminderung i. S. v. § 18d Abs. 2 geht (vgl. § 18e Abs. 5).
Für die Einkommensermittlung bei sonstigen Einkommensänderungen gilt § 18e.
Nach Abs. 1 ist grundsätzlich der Berechtigte (Witwe, Witwer) zum Nachweis des zu berücksichtigenden Einkommens verpflichtet.
Vielfach können keine oder nur unvollständige Einkommensnachweise beigebracht werden. Dem tragen die Abs. 2 und 3 Rechnung: Der Berechtigte kann vom Arbeitgeber bzw. von der Stelle, die Erwerbsersatzeinkommen zahlt, eine Einkommensbescheinigung verlangen.
Abs. 4 betrifft die Erteilung einer Ertragsbescheinigung für Bezieher bestimmter Vermögenseinkommen.
2 Rechtspraxis
2.1 Nachweispflichten
Rz. 3
Wer Sozialleistungen beantragt, hat die rechtserheblichen Tatsachen (hier: Erwerbseinkommen/Vermögenseinkommen/Erwerbsersatzeinkommen) nachzuweisen (vgl. auch § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I i. V. m. §§ 20, 21 SGB X). Der Nachweis ist nicht auf bestimmte Beweismittel beschränkt.
Kommt der Berechtigte seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Leistung so lange ganz oder teilweise versagt werden, bis die Mitwirkung nachgeholt ist (§§ 66, 67 SGB I). Seinen Mitwirkungspflichten hat genügt, wer von der Vorlage eines Einkommensnachweises mit der Begründung absieht, dass es wegen der Höhe seines Einkommens nicht zur Rentenzahlung käme. In diesem Fall rechnen die Versicherungsträger Einkünfte in Höhe der Rente an, so dass es nicht zur Rentenzahlung kommt.
2.2 Nachweispflicht des Berechtigten (Abs. 1)
2.2.1 Arbeitsentgelt und vergleichbare Einkünfte
Rz. 4
Zum Nachweis des Arbeitsentgelts des letzten Kalenderjahres (§ 18b Abs. 2) wie auch des laufenden Arbeitsentgelts in den Fällen des § 18b Abs. 4 sind vor allem Arbeitgeberbescheinigungen geeignet (vgl. Rz. 7 ff.).
Soweit es insbesondere um Dienstbezüge von Beamten, Richtern, Berufssoldaten und andere vergleichbare Einkünfte geht, müssen diese durch eine Bescheinigung des Dienstherrn nachgewiesen werden.
2.2.2 Arbeitseinkommen
Rz. 5
Selbständige haben demgegenüber ihr im letzten Kalenderjahr erzieltes Arbeitseinkommen entweder durch den Einkommensteuerbescheid oder – weil Einkommensteuerbescheide für das jeweils letzte Kalenderjahr vielfach noch nicht vorliegen – durch Beweismittel anderer Art (z. B. Bescheinigung des Steuerberaters, Einkommensteuererklärung) zu belegen. Wurde ein Steuerberater nicht beauftragt, reicht auch eine eigene, durch entsprechende Unterlagen belegte Erklärung zum Einkommensnachweis aus.
Rz. 6
Das "laufende Arbeitseinkommen" i. S. v. § 18b Abs. 3 Satz 1 und 2 ist auf der Basis der letzten Besteuerungsgrundlagen und zu erwartender wirtschaftlicher Änderungen gewissenhaft zu schätzen (vgl. § 15). Der Versicherungsträger kann im Zweifelsfall die zuständige Finanzverwaltung einschalten, die im Rahmen von § 21 Abs. 4 SGB X zur Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Berechtigten verpflichtet sowie berechtigt ist, die geschützten Steuergeheimnisse (§ 30 AO) preiszugeben (§ 31 Abs. 2 AO).
2.3 Arbeitgeberbescheinigung (Abs. 2)
Rz. 7
Bezieher von Arbeitsentgelt und vergleichbarem Einkommen (nicht jedoch die Versicherungsträger) können vom Arbeitgeber eine Bescheinigung verlangen, die das im Vorjahr erzielte Einkommen und den Zeitraum, für den es gilt, ausweist. Hierfür halten die Versicherungsträger Formulare bereit.
Rz. 8
Die Verpflichtung des Arbeitgebers entfällt allerdings, wenn der Rentenversicherungsträger die erforderlichen Daten den Meldungen nach der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung – DEÜV) entnehmen kann.
Rz. 9
Ist das Arbeitsentgelt auf die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze begrenzt worden, reichen diese Meldungen nicht aus, weil es für die Einkommensanrechnung auf die tatsächlichen Bez...