Rz. 29
Nach der Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts können auch die Beiträge berechnet werden. Dabei sind die folgenden Hinweise zu beachten.
2.6.1 Zuordnung zu Beitragsgruppen
Rz. 30
Für die Berechnung der Beiträge sind die Beitragsgruppen maßgebend, die in dem Monat gelten, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist. Sofern im Laufe des Jahres Veränderungen in den Beitragsgruppen eingetreten sind, weil z. B. der Arbeitnehmer eine Vollrente wegen Alters bezieht und damit keine Beiträge mehr zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlt, der Arbeitgeber aber noch Arbeitgeberanteile zu entrichten hat, ist auch für das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur der Arbeitgeberanteil dieser Beiträge zu ermitteln. Für die Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ist jedoch auf die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses beim gleichen Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr abzustellen.
Ein Arbeitnehmer bezieht seit dem 1.8.2022 eine Vollrente wegen Alters. Er arbeitet aber weiterhin beim gleichen Arbeitgeber, der seit August nur den Arbeitgeberanteil der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen hat, während der Arbeitnehmer beitragsfrei ist. Wenn im November Weihnachtsgeld gezahlt wird, sind die anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen für die Zeit von Januar bis November zu ermitteln. Für den beitragspflichtigen Teil der Weihnachtszuwendung sind neben den vollen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung jedoch nur die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten.
2.6.2 Berechnung der Beiträge
Rz. 31
Die Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung ist seit dem 1.1.2006 nicht mehr nach Tabellenwerten vorzunehmen. Soweit die Beiträge nicht ohnehin mit Datenverarbeitungsanlagen errechnet werden, sind sie nunmehr ausschließlich auf der Basis des tatsächlich erzielten centgenauen Arbeitsentgelts prozentual mit den jeweils maßgebenden Beitragssätzen für die einzelnen Versicherungszweige zu errechnen. Da die Beiträge für Beschäftigte im Allgemeinen – von Ausnahmen abgesehen – vom Arbeitgeber und Beschäftigten je zur Hälfte zu tragen sind, ergibt sich der Beitragsanteil je Beschäftigten aus der Summe des mit der Hälfte des Gesamtbeitragssatzes getrennt berechneten Anteils. Der jeweilige Beitragsanteil ist auf 2 Stellen nach dem Komma zu runden. Die 2. Stelle ist zu erhöhen, wenn sich in der 3. Dezimalstelle eine Zahl zwischen 5 und 9 ergibt. Der Gesamtbetrag für Arbeitgeber und Beschäftigten ist dann durch Verdoppelung des gerundeten Beitragsanteils zu errechnen.
Für die Berechnung der Beiträge des beitragspflichtigen Teils des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts sind die Beitragssätze des jeweiligen Versicherungszweiges zugrunde zu legen, die in dem Monat der Auszahlung gelten bzw. in dem Entgeltabrechnungszeitraum gelten, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zugeordnet wird.