0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Diese Vorschrift ist mit Art. 1 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen v. 6.4.1998 (BGBl. I S. 688) zum 1.1.1998 eingefügt worden.
Mit Art. 4 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) wurden die Sätze 2 und 3 an Abs. 1 angefügt, Abs. 2 und 3 neu gefasst und Abs. 3a eingefügt.
Schließlich wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze v. 24.7.2003 (BGBl. I S. 1526) mit Wirkung zum 1.8.2003 Abs. 1 Satz 3 aufgehoben, Abs. 2 Satz 1 neu gefasst, Abs. 2a eingefügt und Abs. 3 neu gefasst.
Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2004 in Abs. 3 erneut geändert.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) wurden in allen Absätzen Änderungen vorgenommen, Abs. 2 wurde völlig neu gefasst, teilweise mit Wirkung zum 1.1.2009 und zum 1.7.2009.
Die Streichung in Abs. 3 Satz 1 wurde mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) mit Wirkung zum 11.8.2010 vorgenommen.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Grundsätzlich ist die Fälligkeit der an die Krankenkassen abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge (vgl. § 28d) an die in dem für den Betrieb geltenden Abrechnungszeitraum geleistete Arbeit und das dafür zu beanspruchende Arbeitsentgelt gebunden. Nachdem mit dem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen v. 6.4.1998 (BGBl. I S. 688) jedoch in dem in § 7 eingefügten Abs. 1a ausdrücklich vorgesehen ist, dass das in einem Zeitraum erarbeitete Arbeitsentgelt nach dem seinerzeit ebenfalls neu eingefügten § 7a erst später für Freistellungszeiten verwendet werden kann, war dafür auch eine Regelung für die Berechnung der Beiträge für das nicht ausgezahlte Arbeitsentgelt und das für die Freistellungszeit gebildete Wertguthaben sowie über die Fälligkeit der zu zahlenden Beiträge erforderlich.
Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vertreten nach der Besprechung v. 17./18.11.1998 die Auffassung, dass das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen auch für die Altersteilzeit anzuwenden ist.
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Fälligkeit der Beiträge für das während der Arbeitsphase angesparte Wertguthaben einschließlich derjenigen Guthabenteile, die nicht entsprechend der Vereinbarung für eine Freistellung von der Arbeit verwendet werden. Sind allerdings von vornherein die Voraussetzungen einer Vereinbarung über die Verwendung des Wertguthabens nach § 7b nicht erfüllt, wird die Fälligkeit der Beiträge nicht entsprechend aufgeschoben. Dies gilt auch, wenn Teile des bereits erzielten Arbeitsentgelts von vornherein mit der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung angespart werden.
Unter dem Begriff "Wertguthaben" sind in diesem Zusammenhang alle aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auf der Grundlage einer Vereinbarung nach § 7b angesparten Arbeitsentgelte i. S. d. § 14 erfasst. Nicht erfasst sind seit dem 1.1.2009 – unabhängig von der Anzahl der gutgeschriebenen Stunden – sonstige Zeitguthaben (insbesondere Gleitzeitvereinbarungen), die die kumulativen Voraussetzungen einer Vereinbarung nach § 7b nicht erfüllen. Seit dem 1.1.2009 können auch geringfügig Beschäftigte Wertguthaben bilden.
Wertguthaben, die zum Teil aus Arbeitsleistungen im Rechtskreis West als auch im Rechtskreis Ost erzielt wurden, sind nach § 7 Abs. 1a Satz 6 aus rentenrechtlichen Gründen getrennt darzustellen. Die Wertzuwächse des Wertguthabens sind jeweils dem Rechtskreis zuzuordnen, in dem das Wertguthaben erzielt wurde.
Mit dem zum 1.1.2009 eingeführten § 7d ist geregelt, dass in das Wertguthaben auch die Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d) einzustellen sind.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
In § 7 Abs. 1a ist ausdrücklich geregelt, dass das Beschäftigungsverhältnis auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung für mehr als einen Monat fortbesteht, wenn während der (ggf. auch nur teilweisen) Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen 12 Monate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Wenn daher zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich für Zeiten der Inanspruchnahme des Wertguthabens nach § 7c eine Freistellung von der Arbeit und die Verrechnung des vor oder nach dieser Freistellung durch Arbeitsleistung erzielten Arbeitsentgelts vereinbart wird, sind die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 23c zu bestimmen. In der Ansparphase ist das aufgrund der Vereinbarung in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum fällige, geminderte Arbeitsentgelt für die Beitragsberechnung zugrunde zu legen.
Wi...