Rz. 133
Telearbeit ist eine dezentralisierte Bürotätigkeit mithilfe von Informations- und Kommunikationstechniken. Hierzu haben sich verschiedene Formen herausgebildet: Tele-Heimarbeit, mobile Telearbeit, Telearbeit im Satellitenbüro, Telearbeit in einem Nachbarschaftsbüro (Zweigstelle oder selbstständiges Servicebüro). Technische Voraussetzung sind Computer, Modem und Telekommunikationssoftware. Der Telearbeiter kann entsprechend der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses Selbstständiger, Arbeitnehmer, Heimarbeiter oder arbeitnehmerähnliche Person sein (vgl. Wichert, in: http://wirtschaftslexikon.gabler.de; vertiefend Dulle, Rechtsfragen der Telearbeit, 1999, S. 1 ff.).
Rz. 134
Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gelten die allgemeinen Grundsätze. Als Besonderheit ist zu beachten, dass das Direktionsrecht entfällt oder minimiert ist. Deswegen kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit der Telearbeiter organisatorisch und technisch in den Betriebsablauf eingegliedert ist. Das ist dann der Fall, wenn er für seine Tätigkeit auf die Arbeitsmittel des Arbeitgebers bzw. auf die Zusammenarbeit mit den betrieblichen Mitarbeitern angewiesen ist. Ein Beschäftigungsverhältnis kommt daher in Betracht, wenn der ausgelagerte Arbeitsplatz mit dem Zentralrechner im Onlinebetrieb (direkte Verbindung zur Zentrale) verbunden ist. Andererseits: Eine Eingliederung in den Betrieb ist dann zu verneinen, wenn ein im eigenen häuslichen Bereich tätiger Telearbeiter unter Verwendung eigener Arbeitsmittel lediglich Arbeitsergebnisse abliefern muss . Vielfach werden Telearbeiter Arbeit auf Abruf (hierzu § 12 TzBfG) leisten (vgl. Wichert, in: http://wirtschaftslexikon.gabler.de).
Rz. 135
Übt der Betreffende seine Tätigkeit im Bereich des Büroservice von seinem häuslichen Büro aus, dann handelt es sich dennoch um eine abhängige Beschäftigung, wenn er in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert ist, die ausgeführten Arbeiten der Kontrolle des Auftraggebers unterliegen, ein typisches Unternehmerrisiko (vgl. hierzu auch Rz. 41, 48, 57, 61, 81, 91) nicht getragen wird, die Vergütung nach einem vereinbarten Stundensatz erfolgt und der Betreffende Kunden gegenüber nicht in eigenem Namen, sondern unter dem Namen seines Auftraggebers auftritt (SG Nürnberg, Urteil v. 15.10.2015, S 11 R 1105/13). Telearbeit und Heimarbeit zu frei gewählten Zeiten ist in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen gerade bei Bürotätigkeiten nicht unüblich. Sind die Voraussetzungen für eine Eingliederung gegeben, besteht sozialversicherungsrechtlich ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Telearbeiter und Unternehmen. Verneinendenfalls hat der Telearbeiter den Status eines Selbständigen, ggf. in der Form eines Hausgewerbetreibenden (§ 12).
Rz. 136
Auch soweit es um die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von alternativen Arbeitsprojekten geht, gelten die allgemeinen Grundsätze. Ziel dieser Erwerbsform ist es, die Trennung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu beseitigen. Das Gleichrangigkeitsprinzip kann dazu führen, dass alle Beschäftigten einschließlich der "Leitung" als Arbeitnehmer anzusehen sind, sofern dieser Betrieb durch eine "basisdemokratische Ordnung" bestimmt wird.