Rz. 123
Tätigkeiten in Ausübung von Gesellschafterrechten (z. B. als Gesellschafter einer GmbH) sind keine selbstständigen Erwerbstätigkeiten, wenn diese sich allein dem gesellschaftsrechtlichen Bereich zuordnen lassen (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 29.2.2012, B 12 KR 4/10 R; Urteil v. 4.6.2009, B 12 KR 3/08 R). Gleiches gilt, wenn allein die mit der gesellschaftsrechtlichen Stellung als Kommanditist einer GmbH & Co. KG und als (Allein-)Gesellschafter der Komplementär-GmbH verbundenen Pflichten wahrgenommen werden, ohne dass eine aktive Mitarbeit im Unternehmen stattfindet (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 29.2.2012, B 12 KR 4/10 R; Urteil v. 29.2.2012, B 12 KR 4/10 R). Insofern stellt sich auch der mit dem Halten von Anteilen an Gesellschaften erzielte Gewinn nicht als typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundene Einkunftsart dar. Werden daneben jedoch auf der Grundlage zusätzlich bestehender Rechtsbeziehungen Tätigkeiten erbracht, wobei schon die Vereinbarung einer Vergütung grundsätzlich einen zusätzlichen Vertragsschluss erforderlich macht, kommt eine selbständige Tätigkeit, insbesondere im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses, oder bei persönlicher Abhängigkeit die Annahme einer abhängigen Beschäftigung in Betracht (so zutreffend Ziff. 2.2 des Gemeinsamen Rundschreibens des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen v. 11.6.2013: Grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit, abrufbar unter https://www.tk.de/centaurus/servlet/contentblob/590212/Datei/1720/Hauptberuflich-Selbststaendig.pdf). Maßgebend ist auch hier das Gesamtbild der Tätigkeit und die berufliche Stellung.
Rz. 124
Sofern das Organmitglied einer juristischen Person des öffentlichen Rechts lediglich repräsentative Funktionen wahrnimmt, schließt dies die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses aus. Eine andere Beurteilung kann dann angezeigt sein, wenn das Organmitglied zugleich und überwiegend dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsfunktionen ausübt (zum Präsidenten eines Zweckverbandes LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.6.2016, L 4 R 1425/14). Dies kann dazu führen, dass sozialversicherungsrechtlich ein Beschäftigungsverhältnis begründet wird. So unterscheidet das LSG Hessen wie folgt (Urteil v. 17.12.2007, L 1 KR 92/06): "Für die Qualifikation von Aufwandsentschädigungen als Arbeitsentgelt kommt es im jeweiligen Fall darauf an, ob die geleisteten Zahlungen den unterschiedlichen Funktionen zuzuordnen sind oder nicht. Wenn, wie im Falle der Entschädigungssatzung der Klägerin, klar abgrenzbare Aufwandsentschädigungen für die administrative Funktion als Leiter einer Außenstelle der Verwaltung und für die repräsentative Funktion als Vorsitzender des Ortsbeirats vorgesehen sind, gibt es keinen Grund, diese Zahlungen nicht auch getrennt zu qualifizieren. Die Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit als Vorsitzender des Ortsbeirats ist demgemäß, soweit sie über den pauschal anzuerkennenden echten Ausgleich für Aufwand hinausgeht, eine Entlohnung für selbständige Tätigkeit, was keine Versicherungspflicht begründet. Umgekehrt ist die "Aufwandsentschädigung" für die Tätigkeit als Leiter einer Außenstelle der Verwaltung Arbeitsentgelt. Soweit es um die Zuordnung der einkommensteuerrechtlich anerkannten pauschalen Absetzungsbeträge geht, ist es angemessen, diese zunächst von der Aufwandsentschädigung für die "politische" und selbständige Tätigkeit abzusetzen und erst eventuelle Restbeträge von der Aufwandsentschädigung für die unselbständige Tätigkeit."
Rz. 125
Weitergehend verdichtet das BSG (Urteil v. 16.8.2017, B 12 KR 14/16 R): "Denn die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit schließt es nicht aus, dass bei einem die Grenzen der Organstellung überschreitenden, überobligatorischen Engagement zusätzlich und neben dem nicht zu abhängiger Beschäftigung und damit zur Versicherungspflicht führenden Ehrenamt ein Rechtsverhältnis vorliegt, das als abhängige Beschäftigung, i. d. R. als Arbeitsverhältnis oder Dienstvertrag, qualifiziert werden kann. Ein solches Beschäftigungsverhältnis entsteht dann zusätzlich zum Ehrenamt, steht neben diesem (...) und ändert nichts an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der ehrenamtlichen Betätigung als solcher sowie hierfür ggf. gewährter Aufwandsentschädigung und Aufwendungsersatz."
Rz. 126
Auch die Organstellung in einer juristischen Person des Privatrechts steht einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nicht entgegen. Wiederum gilt: Übt das Organmitglied neben seiner Organstellung in überwiegendem Umfange auch dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsfunktionen aus, liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor (BSG, Urteil v. 30.11.1978, 12 RK 33/76 – Verbandsvorsteher eines Wasser- und Bodenverbandes).