Rz. 2
Angesichts grundlegender Änderungen mit weitreichenden Folgen für die Arbeitszeitflexibilisierung sollen die neuen Regelungen überprüft werden. Der Bundesregierung wird insoweit aufgegeben, den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31.3.2012 zu berichten. Hierzu hat der Bundesrat formuliert (BR-Drs. 892/1/08 S. 2): "Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die weitere Entwicklung zu den von der DRV-Bund verwalteten Wertguthaben zu beobachten und die im Rahmen der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung gefundene Kompetenzverteilung zwischen Regionalträgern und Bundesträgern zu beachten."
Rz. 3
Die Berichtspflicht betrifft – auch wenn dies nicht ausdrücklich festgehalten ist – zudem die Frage, ob sich die Möglichkeit, Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) zu übertragen, vor dem Hintergrund bewährt hat, dass der Bundesrat zunächst eine andere Lösung favorisiert hat. Hierzu die Stellungnahme des Bundesrats (BT-Drs. 16/10693 S. 2): "Die auf die Deutsche Rentenversicherung übertragenen Wertguthaben sollten aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität bei dem jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger geführt werden. Hiervon sollte nur in einer Pilotphase abgewichen werden, um zunächst konzentriert bei einem Träger Erfahrungen sammeln zu können. Deshalb werden mit der Streichung des Wortes "Bund" in den §§ 7, 7f und 7g SGB IV-E die Aufgaben im Zusammenhang mit Wertguthaben – wie bereits in § 23 Abs. 2 Satz l a bis 1c SGB IV-E – der Deutschen Rentenversicherung in ihrer Gesamtheit übertragen. Mit § 116a – neu – SGB IV wird die Wahrnehmung der Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung im Zusammenhang mit übertragenen Wertguthaben befristet bis zum 31. Dezember 2013 der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen. Im Zusammenhang mit ihrem Bericht nach § 7g SGB IV-E hat die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften über die Auswirkungen dieser Regelungen und die dabei gewonnenen Erfahrungen zu berichten und Vorschläge für eine dauerhafte Regelung der Zuständigkeiten zu unterbreiten."
Dem ist die Bundesregierung entgegengetreten (BT-Drs. 16/10693 S. 3): "Die Anregung des Bundesrates wird abgelehnt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund unterliegt bereits ausreichenden Anlagevorschriften. Eine Lockerung der Anlagevorschriften in Bezug von auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragene Wertguthaben ist rechtlich problematisch. Die dann eventuell erforderliche Anwendung von finanz- und bankenrechtlichen Regelungen soll vermieden werden. Auch dienen die auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben in besonderem Maße dem individuellen sozialpolitischen Ziel der Gestaltung von Freistellungszeiten. Dem Beschäftigten steht es ansonsten frei, von der Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund abzusehen und das ihm ausbezahlte Guthaben nach eigenen Vorstellungen anzulegen. Die Übertragung von Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund wird im Hinblick auf die vorgesehene Wertgrenze in der Regel wenige Jahre vor Erreichen des Rentenalters erfolgen. Diese Wertguthaben dienen damit ganz überwiegend den Anwendungsfällen der Pflege der eigenen Eltern oder des Übergangs in die eigene Altersrente und erfordern daher ohnehin eine besonders sichere Anlage."