Rz. 44
Für die Meldungen der sozialversicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigten hat der Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen zu erstatten. Für diese Meldungen gilt ebenfalls das seit dem 1.1.2006 obligatorische automatisierte Meldeverfahren im Wege der Datenübertragung. Allerdings hat der Gesetzgeber hierzu speziell eine Ausnahme in § 28a Abs. 6a SGB IV für die Arbeitgeber vorgesehen, die
- im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke oder
- mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke i. S. d. § 10b EStG
verfolgen und hierfür sozialversicherungsfreie geringfügig beschäftigte Personen einsetzen. Für diese Beschäftigten können die genannten Arbeitgeber auf Antrag die DEÜV-Meldungen auch weiterhin auf Vordrucken erstatten, wenn sie glaubhaft darlegen, dass ihnen die Meldung auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder mit Datenübertragung nicht möglich ist.
Wenn der Arbeitgeber auch die in Rz. 40 aufgezeigte Pauschalsteuer für die geringfügig entlohnten Beschäftigten zahlt, ist im Beitragsnachweis die Steuernummer des Arbeitgebers anzugeben.
Das bedeutet, dass für die geringfügig entlohnten Beschäftigten neben An- und Abmeldungen auch Jahresmeldungen und Unterbrechungsmeldungen zu erstatten sind. Auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind diese Meldungen abzugeben.
Rz. 45
Für das Meldeverfahren sind für die geringfügig entlohnten Beschäftigten und auch für die kurzfristig Beschäftigten zur Kranken- und Rentenversicherung sind Schlüsselzahlen vorgesehen.
Personengruppenschlüssel
Geringfügig entlohnte Beschäftigte |
Personengruppenschlüssel 109 |
Kurzfristig Beschäftigte |
Personengruppenschlüssel 110 |
Für die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sind ebenfalls besondere Zahlen für die Darstellung der Beitragsgruppen sowohl in den Beitragsnachweisen als auch in den zu erstattenden Meldungen vorgesehen. Diese lassen sich im Einzelnen unter www.gkv-datenaustausch.de/arbeitgeber/deuev/deuev.jsp abrufen.
Rz. 46
Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist für die geringfügig entlohnten Beschäftigten das Arbeitsentgelt einzutragen, nach dem die Pauschalbeiträge oder die vollen Rentenversicherungsbeiträge ermittelt und abgeführt worden sind. Bei einem Arbeitsentgelt von weniger als 175,00 EUR sind trotzdem 175,00 EUR monatlich für die Eintragung vorzusehen, weil nach diesem Mindestarbeitsentgelt die Rentenversicherungsbeiträge bemessen worden sind.