4.1 Anwendungsbereich

Deutschlandtickets können erstmals seit dem 1.5.2023 erworben werden; sie sind auch als Jobticket erhältlich. Der Ausgabepreis beträgt monatlich 49 EUR. Die Tickets werden im Abo ausgegeben, welches monatlich kündbar ist. Der Geltungsbereich dieses Fahrausweises ist auf den Regionalverkehr beschränkt, also z. B. Straßen-, S- und U-Bahnen, Züge und Busse im Regionalverkehr (z. B. Interregio oder Regional Express). Ausgeschlossen ist die Benutzung von Fernzügen, z. B. ICE, IC oder EC.

Deutschlandticket als vorherrschende Tarifvariante

I. d. R. wurden mit der Einführung des Deutschlandtickets die bereits bestehenden Monats-Tickets nach Vorankündigung durch die Verkehrsverbünde zum 1.5.2023 auf das Deutschlandticket umgestellt, da dessen monatlicher Preis von 49 EUR vielfach günstiger ist als die bisherigen Tickets der Verkehrsverbünde. War diese Umstellung nicht im Sinne des Abonnenten, musste er der Umstellung aktiv widersprechen, um die bisherigen Abo-Konditionen beizubehalten. Ab Mai 2023 dürfte also das Deutschlandticket bei den Abonnenten der Verkehrsverbünde wohl die vorherrschende Tarifvariante sein. In Einzelfällen halten jedoch Abonnenten an den bisherigen Tarifen fest und nehmen das Deutschlandticket nicht ab, z. B. wenn nach den bisherigen Tarifen z. B. die Mitnahme von Fahrrädern oder weiteren Personen ab bestimmten Uhrzeiten oder am Wochenende kostenlos möglich ist.

4.2 5-%-Rabatt bei Arbeitgeber-Zuschuss

Beteiligt sich der Arbeitgeber am Deutschlandticket mit einem Mindestzuschuss i. H. v. 25 % auf den Ausgabepreis von 49 EUR (= 12,25 EUR), reduziert sich der Ausgabepreis um 5 % (= 2,45 EUR). Dieser sog. Übergangsabschlag gilt befristet bis zum 31.12.2024. Voraussetzung für diesen Rabatt ist, dass der Arbeitgeber mit dem jeweiligen Verkehrsbetrieb eine Rahmenvereinbarung abschließt. Unter den gegenwärtigen Bedingungen kostet den Arbeitnehmer das Deutschlandticket als Jobticket max. 34,30 EUR. Der Arbeitgeber kann natürlich auch den gesamten (reduzierten) Ticketpreis i. H. v. 46,55 EUR übernehmen. Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Deutschlandticket als Jobticket ist bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten des Tickets dem Grunde nach steuerfrei.[1] Zahlt der Arbeitgeber allerdings höhere Zuschüsse als die tatsächlich anfallenden Kosten, führt dieses insoweit zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.[2]

Arbeitgeberzuschuss > Fahrkartenpreis (interaktive Grafik)

Deutschlandticket (Video)

Anstelle der Steuerbefreiung können die Zuschüsse pauschal mit 25 % lohnversteuert werden.[3] Die Pauschalierung führt nicht zu einer Minderung der beim Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehbaren Entfernungspauschale.[4]

4.3 Lohnsteuerliche Einordnung mit unterschiedlichen Konsequenzen

Vor dem Hintergrund der Steuerbefreiungsmöglichkeit der Fahrten zur erster Tätigkeitsstätte bzw. aufgrund der Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR könnte man die Auffassung vertreten, dass die arbeitgeberseitige Gestellung oder Bezuschussung des Deutschlandtickets grundsätzlich nicht zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Entweder greift die hierfür bestehende Steuerbefreiung für Fahrten zur erster Tätigkeitsstätte. Und wenn diese nicht zur Anwendung kommt, greift womöglich die Sachbezugsgrenze bzw. der sog. Rabattfreibetrag i. H. v. 1.080 EUR.[1] Das Ergebnis ist immer, dass die Gestellung oder Bezuschussung nicht zu einer Lohnsteuererhebung führt. Diese Überlegung ist aber nicht richtig. Es muss zwingend geprüft werden, ob die Steuerbefreiungsvorschrift für die Fahrten zur erster Tätigkeitsstätte nach § 3 Nr. 15 EStG greift.

 
Achtung

Unterschied der Steuerfreiheiten nicht vernachlässigen

Die arbeitgeberseitige Gestellung oder Bezuschussung des Deutschlandtickets ist lohnsteuerlich nicht unbeachtlich, denn je nachdem welche Steuerbefreiungsmöglichkeit für das Deutschlandticket angewendet wird, ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen für die Abrechnung und den Arbeitnehmer. Die genaue Prüfung ist außerdem im Hinblick auf die Aufzeichnungspflichten im Lohnsteuerkonto erforderlich.[2]

Die folgenden Steuerbefreiungsmöglichkeit sind für weitere Überlegungen im Zusammenhang mit der Abrechnung und der Konsequenz für Arbeitnehmer wichtig:

  • Steuerfreiheit für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach § 3 Nr. 15 EStG.
  • Steuerfreiheit aufgrund der Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.
  • Steuerfreiheit aufgrund des sog. Rabattfreibetrags von 1.080 EUR.
  • Steuerfreiheit für Fahrten im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit (= Dienstreisefahrten) nach § 3 Nr. 13 bzw. Nr. 16 EStG.

Konsequenzen unterschiedlicher Steuerfreiheiten

Der Arbeitgeber muss immer prüfen, ob für den geldwerten Vorteil durch die Überlassung oder Bezuschussung des Deutschlandtickets zunächst die Steuerbefreiung für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nach § 3 Nr. 15 EStG Anwendung findet.[3] Ist der geldwerte Vorteil aus der Gestellung des Deutschlandtickets nach dieser Vorschrift steuerfrei, wird er z. B. ni...

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