Zusammenfassung
Jubiläumszuwendungen sind Sonderzuwendungen des Arbeitgebers, die aus Anlass eines Firmen- oder Arbeitnehmer-/Dienstjubiläums gezahlt werden. Jubiläumszuwendungen als Gratifikation gehören regelmäßig zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und damit auch zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, ebenso Sachzuwendungen aufgrund eines Jubiläums. Auch die Aufwendungen des Arbeitgebers zur Ausrichtung einer Feier anlässlich eines Arbeitnehmer- oder Firmenjubiläums gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt der teilnehmenden (begünstigten) Arbeitnehmer.
Es gelten die Vorschriften für sonstige Bezüge bzw. Einmalzahlungen; die Lohnsteuer wird nach der Jahrestabelle berechnet. Bestimmte Zuwendungen können lohnsteuerfrei bleiben. Hierunter fallen Sachzuwendungen anlässlich eines Arbeitnehmerjubiläums, wenn sie als Aufmerksamkeiten aus persönlichem Anlass bis zu 60 EUR keinen Arbeitslohn darstellen. Dasselbe gilt im Rahmen des 110-EUR-Freibetrags für Betriebsveranstaltungen, die steuerfrei und insoweit beitragsfrei bleiben.
Entgelt |
LSt |
SV |
Jubiläumszuwendung als Geldleistung |
pflichtig |
pflichtig |
Jubiläumszuwendung als Sachgeschenk bis 60 EUR brutto |
frei |
frei |
Firmenjubiläum (Zuwendungen bis 110 EUR) im Rahmen einer Betriebsveranstaltung |
frei |
frei |
Firmenjubiläum (Zuwendungen über 110 EUR) im Rahmen einer Betriebsveranstaltung |
pauschal |
pflichtig |
Arbeitsrecht
1 Anspruch
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Jubiläumszuwendung kann sich aus Tarifverträgen oder sonstigen vertraglichen Grundlagen ergeben. In der Regel wird die Jubiläumszuwendung als freiwillige Leistung erbracht. Der Arbeitgeber muss dabei den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einhalten. Der Anspruch kann sich ferner auch aus einer entsprechenden betrieblichen Übung oder einer Gesamtzusage des Arbeitgebers ergeben.
Der Arbeitgeber ist dabei berechtigt, sich den Widerruf der Jubiläumszuwendung vorzubehalten. Er muss dies aber unmissverständlich tun und die Widerrufsgründe im Vertrag angeben.
2 Lohnpfändungsschutz
Soweit Jubiläumszuwendungen nicht den Rahmen des Üblichen überschreiten, sind sie absolut unpfändbar. Der Rahmen des Üblichen ergibt sich aus einem Vergleich mit der Betriebspraxis anderer Unternehmen oder dann, wenn sich die Zahlungen im steuerfreien Bereich bewegen.
3 Umlage für Jubiläumszuwendungen
Der Betriebsrat darf bei Arbeitnehmern keine Beiträge für Zwecke des Betriebsrats erheben. Das schließt aber nicht aus, dass der Betriebsrat für einmalige betriebliche Zwecke, zu denen auch Jubiläumszuwendungen gehören, Geldbeträge im Interesse der Betriebsgemeinschaft sammelt. Das Bundesarbeitsgericht hält dies aber für unzweckmäßig, weil dies den Eindruck erwecken könne, dass der Betriebsrat sein Amt für betriebsverfassungsfremde Zwecke ausnutze; mit den betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des Betriebsrats habe die Führung einer Kasse für Jubiläumsgeschenke nichts zu tun.
4 Mitbestimmung
Soweit tarifliche Regelungen nicht bestehen, ergibt sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, allerdings nur hinsichtlich des "Wie" der Verteilung. Ob überhaupt eine Jubiläumszahlung erfolgt, unterliegt nicht der Mitbestimmung. Häufig finden sich auch Betriebsvereinbarungen, in denen die Voraussetzungen für die Jubiläumszuwendung im Einzelnen geregelt werden.
Lohnsteuer
1 Steuerpflichtige oder steuerfreie Zuwendung?
Zahlungen aufgrund eines Firmen- oder Dienst-/Arbeitnehmerjubiläums und damit verbundene Jubiläumsgeschenke sind steuerpflichtig. Damit gehören auch die Aufwendungen des Arbeitgebers zur Ausrichtung einer Jubiläumsfeier (Arbeitnehmer- oder Firmenjubiläum) grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn der teilnehmenden (begünstigten) Arbeitnehmer.
Allerdings bestehen steuerliche Vergünstigungen für die Gewährung von Geld- und Sachzuwendungen sowie für die Durchführung von Feiern, die aus Anlass eines Firmen- oder Arbeitnehmerjubiläums erfolgen.
Sachgeschenke als steuerfreie Aufmerksamkeiten bei Arbeitnehmerjubiläen
Sachgeschenke, die der Arbeitnehmer aus persönlichem Anlass erhält und deren Wert 60 EUR (brutto) pro Anlass nicht übersteigt, können aber als sog. Aufmerksamkeiten lohnsteuerfrei bleiben, wenn sie aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers g...