Zusammenfassung
Unter 18-Jährige genießen aufgrund ihres Alters in bestimmten Beschäftigungsverhältnissen, so auch als Arbeitnehmer oder in der Berufsausbildung, besonderen Arbeitsschutz aufgrund des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Ziel ist es, aus der Tätigkeit drohende Gefahren für die allgemeine Entwicklung der Jugendlichen und Kinder, insbesondere ihrer Arbeitskraft und Gesundheit, zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund geht das Gesetz von einem weit auszulegenden Begriff der "Beschäftigung" und nicht nur vom Arbeitsverhältnis als Anknüpfungstatbestand aus.
Arbeitsrecht: Zentrale gesetzliche Regelung ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
Von Bedeutung sind zudem das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) als spezifisch arbeitsrechtliche Normen. Art. 32 der Europäischen Grundrechtecharta beinhaltet ein Verbot von Kinderarbeit sowie den Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz. Ergänzt werden diese Regelungen durch die Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz vom 22.6.1994.
Arbeitsrecht
1 Geltungsbereich
Das Gesetz gilt für die Beschäftigung von Kindern und die Beschäftigung von Jugendlichen im Bereich der Bundesrepublik. Maßgeblich ist der Beschäftigungsort, die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz spielen keine Rolle. Ohne Bedeutung ist, ob es sich um ein Berufsausbildungs- oder ähnliches Ausbildungsverhältnis (z. B. Praktikum oder Volontariat), ein Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis oder ein sonstiges Dienstleistungsverhältnis handelt, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich ist. Ausnahmen gelten für die Beschäftigung durch die Eltern oder sonstige Personensorgeberechtigte im Familienhaushalt und für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich aus Gefälligkeit oder aufgrund familienrechtlicher Vorschriften oder in Jugendhilfe- oder Behinderteneinrichtungen erfolgen.
2 Der weite Beschäftigungsbegriff des JArbSchG
Das Jugendarbeitsschutzgesetz geht von einem Begriff der Beschäftigung aus, der weiter geht als das Arbeitsverhältnis. Beschäftigung ist danach jede privatrechtliche, weisungsgebundene Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung (z. B. Werkvertrag, Dienstvertrag etc.). Auf die Wirksamkeit kommt es nicht an; grundsätzlich genügt die tatsächliche Tätigkeit für einen anderen. Auch die Entgeltlichkeit oder der Arbeitszeitumfang sind unbeachtlich. Erfasst werden gemäß § 1 Abs. 1 JArbSchG insbesondere auch das Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, aber auch begleitende Bildungsmaßnahmen sowie berufliche Ausbildungsverhältnisse, die nicht unter das Berufsbildungsgesetz fallen (z. B. Volontariate oder Praktika, die ohne berufsschulbezogene Ausbildungsteile durchgeführt werden, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen). Einbezogen sind darüber hinaus jugendliche Heimarbeiter sowie als Auffangtatbestand die Beschäftigung von Jugendlichen bei der Erbringung von "sonstigen Dienstleistungen" – diese müssen eine Ähnlichkeit zur Tätigkeit eines Arbeitnehmers oder eines Heimarbeiters haben. Man wird darunter eine fremdbestimmte Arbeit im wirtschaftlichen Interesse eines Dritten verstehen müssen – Beispiele sind das Zeitungsaustragen, Haustierbetreuungen, Babysitterdienste etc.
Generell ausgenommen sind Beschäftigungen nach dem Ausnahmetatbestand von § 1 Abs. 2 JArbSchG:
- Geringfügige Gefälligkeitstätigkeiten
- Geringfügige familienrechtliche Tätigkeiten insbesondere im elterlichen Betrieb bzw. im Familienhaushalt
- Geringfügige Beschäftigungen in Einrichtungen der Jugendhilfe oder der Eingliederung von Menschen mit Behinderungen (in denen der Jugendliche jeweils selbst untergebracht ist)
Vom Arbeitgeber zu beachten sind bestimmte, zur Arbeit mit Jugendlichen nicht geeignete Personen erfassende Beschäftigungsverbote nach § 25 JArbSchG. Die in § 25 Abs. 1 JArbSchG aufgeführten Personen dürfen Jugendliche nicht beschäftigen, diese aber auch nicht anweisen oder ausbilden und auch mit diesen Aufgaben nicht beauftragt werden. Damit gilt dieses Verbot auch für Arbeitgeber, die – ohne selbst dem Katalog des § 25 Abs. 1 JArbSchG zu unterfallen – einschlägig belastete Personen mit den angeführten Tätigkeiten beauftragen. Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer bei der Beschäftigung mit Minderjährigen die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a BZRG verlangen.