Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Teilnehmer am Jugendfreiwilligendienst (JFD). Der JFD umfasst das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige ökologische Jahr.

Die Teilnehmer am JFD dürfen nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld erhalten. Angemessen ist ein Taschengeld, das – seit dem 29.5.2024 – 8 % (bis 28.5.2024: 6 %) der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze West (ab 29.5.2024: 604 EUR; bis 28.5.2024: 453 EUR)[1] nicht übersteigt. Anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung kann auch eine entsprechende Geldersatzleistung gezahlt werden. Wird der freiwillige Dienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung geleistet, ist das Taschengeld zu kürzen.

Zusätzlich zu den bisher beschriebenen Leistungen können Teilnehmer des Jugendfreiwilligendienstes auch Mobilitätszuschläge, die in der Höhe nicht begrenzt sind, oder entsprechende Sachleistungen erhalten.

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