Rz. 15
§ 12a Abs. 1 erstreckt den Versicherungsschutz auf alle Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit der Spende von Blut oder körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe. Der Eintritt eines Gesundheitsschadens wird als Versicherungsfall "eigener Art" der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 7 fingiert. Es kommt damit weder darauf an, ob tatbestandlich ein Arbeitsunfall vorliegt, noch, ob der zeitliche Abstand zwischen der Spende und dem Gesundheitsschaden lang oder kurz ist. Auch Schäden infolge einer spendebedingten Erhöhung des Erkrankungs- und Lebensrisikos werden vom Versicherungsschutz umfasst.
Rz. 16
Im Verhältnis zum Versicherungsfall des § 8 nimmt § 12a, der bisherigen Rechtsprechung des BSG folgend, die natürlichen Folgen der Entnahme (sog. natürliche Entnahmefolgen oder Regelbeeinträchtigungen) vom Versicherungsschutz aus (allg. Ansicht: vgl. BSG, Urteil v. 15.5.2012, B 2 U 16/11 R, Rz 20, SGb 2012 S. 743; aus der Literatur: Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 12a Rz. 3). Maßgeblich ist der gegenwärtige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft.
Fehlen einer Niere nach einer Nierenspende, Einstich bei einer Knochenmarksentnahme oder einer Blutspende, regelmäßiger Wundschmerz, regelhafte Vernarbung der Operationswunde.
Er erweitert jedoch die Folgenzurechnungen. Nur den ungewollten Gesundheitsschaden bestimmt er zum Versicherungsfall (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 17/9773 zu Abs. 1; vgl. Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 12a Rz. 4; Wannagat, Rz. 55; Kater/Leube, SGB VII, § 2 Rz. 320; Mehrtens, Rz. 26.2; Schulin, in: HS-UV § 17 Rz. 19; bestätigt: BSG, Urteil v. 15.5.2012, B 2 U 16/11 R, Rz. 20). Dies jedoch unabhängig davon, worauf er beruht. So werden auch Behandlungsfehler, Infektionen oder Verkettung unglücklicher Umstände umfasst. Egal ist auch, ob die ungewollten Folgen selten oder häufig auftreten. Satz 1 erfasst über § 8 hinausgehend auch nicht "plötzlich" eintretende, unfallbedingte Schädigungen und erweitert damit den Begriff des Arbeitsunfalls. Insbesondere können mit einer gewissen Häufigkeit auftretende Komplikationen nicht zu Regelerscheinungen erklärt werden.
Von § 12a erfasst sind: Behandlungsfehler, infektiöse Wundentzündung, Infektionen durch nicht sterile Instrumente, durch den Einstich bei einer Blutspende verursachter Schock, der zu einer Nadelphobie führt, etc.
Rz. 17
§ 8, nicht § 12a gilt bei:
(1) |
gewöhnlichen Unfällen, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Spenden außerhalb des Eingriffs stehen, beispielsweise ein Sturz im Krankenhaus, auf dem Weg zur Operation; |
(2) |
Wegeunfällen vom oder zum Krankenhaus im Zusammenhang mit der Spende, § 8 Abs. 2; |
(3) |
sog. unechte Körperschäden nach § 8 Abs. 3. |