Rz. 27
Abs. 3 verhindert eine "Doppelentschädigung" des Versicherten (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 104 Rz. 22). Der Geschädigte soll nicht mehr erhalten, als ohne den Versicherungsfall. Die Anwendung der Vorschrift kommt nur in Betracht, wenn der Haftungsausschluss wegen vorsätzlichem Handeln des Unternehmers oder wegen der Entschädigung eines Wegeunfalls nicht eingreift. Die dann dem Versicherten gewährten Leistungen vermindern den Schadensersatzanspruch gegen den Unternehmer in der Höhe, soweit diese zeitlich und sachlich kongruent sind (vgl. das Rechenbeispiel bei Schmitt, SGB VII, § 104 Rz. 26). Dazu gehören alle gesetzlichen und satzungsmäßigen Leistungen des Versicherungsträgers, die der Versicherte tatsächlich erhält.
Rz. 28
Von einer sachlichen Kongruenz wird regelmäßig dann ausgegangen, wenn sich ein innerer Zusammenhang im Sinne einer gleichartigen Zweckrichtung erkennen lässt. Hierbei wird üblicherweise zwischen Schadensgruppen differenziert, denen entsprechende (teil-)kongruente Sozialleistungen gegenüberstehen (Grüner, in: LPK-SGB VII, § 104 Rz. 30):
- Heilbehandlungskosten ./. Leistungen nach § 27,
- vermehrte Bedürfnisse ./. unter anderem KFZ-Hilfe nach § 40,
- Erwerbsschaden ./. Verletztengeld nach § 45 bzw. Verletztenrente nach § 56,
- Unterhaltsschaden ./. Hinterbliebenenleistungen nach § 63,
- Beerdigungskosten ./. Sterbegeld nach § 64,
- Sachschäden ./. Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln nach § 8 Abs. 3.
Rz. 29
Neben den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung mindern auch Leistungen anderer Sozialleistungsträger, die aus Anlass des Versicherungsfalls geleistet werden, den Anspruch gegen den Unternehmer (h. M. Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 104 Rz. 24; Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 104 Rz. 16; Krasney, in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 104 Rz. 28 mit Hinweis auf den Wortlaut "Leistungen nach Gesetz oder Satzung"). Wird der Geschädigte wegen des Versicherungsfalls auch erwerbsgemindert und erhält er neben der Verletztenrente der Unfallversicherung auch eine Erwerbsgemindertenrente nach dem SGB VI, so führt auch diese im Umfang ihrer tatsächlichen Auszahlung (§ 93 SGB VI) zur Anspruchsminderung gegen den Unternehmer.
Rz. 30
Nur soweit eine Kongruenz besteht, findet eine Anspruchsminderung statt. Dies bezieht sich insbesondere auf eine zeitliche Kongruenz. Nur Leistungen, die für denselben Zeitraum gewährt werden, mindern den Anspruch gegen den Unternehmer. Dort, wo es keine Kongruenz gibt, weil es an einer Leistung eines Sozialversicherungsträgers fehlt, wie zum Beispiel beim Schmerzensgeld, findet auch keine Anspruchsminderung statt.
Rz. 31
Wegen der geleisteten Beträge findet zugunsten des Sozialleistungsträgers kein Anspruchsübergang statt (§ 104 Abs. 1 Satz 2, vgl. Rz. 24 f.). Er kann aber nach § 110 gegen den Schädiger vorgehen.