Rz. 158
Nach Nr. 15 Buchst. c sind Personen versichert, die an spezifischen vorbeugenden Maßnahmen gegen Berufskrankheiten teilnehmen. Nach § 3 Abs. 1 BKV haben die UV-Träger mit allen geeigneten Mitteln der Gefahr entgegenzuwirken, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert. Ist die Gefahr dennoch nicht zu beseitigen, haben die UV-Träger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen.
Rz. 159
Da der Gesetzgeber Maßnahmen zur Prävention von Berufskrankheiten nicht dem SGB IX zuordnet, sondern im Bereich des SGB VII belassen und damit in die Zuständigkeit der GUV gegeben hat, ist diese spezielle Regelung erforderlich, um sicher zu stellen, dass auch Teilnehmer an vorbeugenden Maßnahmen nach der BKV versichert sind. Nach Nr. 15 Buchst. c sind die Gefahren versichert, denen Personen im Zuge von vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 BKV und damit im – ggf. auch – Vorfeld des Eintritts eines Versicherungsfalls ausgesetzt sind (BT-Drs. 13/2204 S. 75).
Rz. 160
Versichert sind danach u. a. Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, den Versicherten bei der Umsetzung von Leistungen zur Teilhabe zu unterstützen, die ein Wiederaufleben oder die Verschlimmerung einer Berufskrankheit verhüten sollen (§ 9 Abs. 4 SGB VII in der ab 1.1.2021 geltenden Fassung des G. v. 12.6.2020, BGBl. I S. 1248). Auch wenn eine Berufskrankheit nun auch eintritt, wenn der Versicherte die Tätigkeit nicht unterlässt, soll der UVT darauf hinwirken, dass mit Leistungen zur Teilhabe einer Verschlimmerung der Krankheit vorgebeugt wird. Die unterstützenden Maßnahmen dienen nicht nur dem gefährdeten Versicherten, sondern schützen auch die Versichertengemeinschaft vor weitergehender Inanspruchnahme.
Rz. 161
Im Rahmen von Nr. 15 Buchst. c ist nicht nur die Zeit der Betreuung bei einem Träger oder in dessen Einrichtungen, sondern auch die Teilnahme an Untersuchungen oder Maßnahmen privater Stellen (ärztliche Behandlung; Begutachtung; rechtliche Beratung usw.) geschützt, soweit sie den genannten Zwecken dient und "auf Kosten des UV-Trägers" erfolgt (vgl. dazu Rz. 143).
Die Geschädigte war vom behandelnden Arzt wegen einer Brustentzündung in ein Krankenhaus eingewiesen worden. Es ist eine stationäre Mammografie durchgeführt worden. Dabei erlitt die Geschädigte einen Unfall, als sie wegen der durch die Untersuchung ausgelösten Schmerzen einschließlich Unwohlseins kollabierte und stürzte. Die Geschädigte ist nach Nr. 15 Buchst. a versichert gewesen, denn als Grundlage der Behandlung der Gesundheitsstörung, die Anlass für die Einweisung in die stationäre Behandlung war, waren die Mammografie erforderlich und durch die behandelnde Ärztin veranlasst. Das LSG konnte dahingestellt lassen, ob es sich bei der Ermöglichung der Anfertigung dieser Aufnahmen durch die Klägerin um ein aktives Handeln oder passives Erdulden handelte, denn beide Varianten sind versichert (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 29.2.2012, L 6 U 80/09).