0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz – UVNG) v. 30.4.1963 (BGBl. I S. 241) in die RVO eingefügt (§ 722 RVO) und ohne wesentliche inhaltliche Änderung durch Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz – UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) in das SGB VII überführt worden.
Durch Art. 209 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) wurde die Vereinigung des bisherigen Bundesministeriums für Wirtschaft (und Technologie) mit Teilen des bisher zuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung in § 25 Abs. 2 Satz 1 nachvollzogen.
Mit Art. 260 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) erfolgte wegen der (erneuten) Trennung beider Bereiche eine Änderung in § 25 Abs. 2 Satz 1. In der Folgezeit war wieder das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zuständig.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 25 soll sicherstellen, dass die Gesetzgebungsorgane Deutscher Bundestag und Bundesrat regelmäßig über den Stand der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit informiert werden.
2 Rechtspraxis
2.1 Bericht der Bundesregierung
Rz. 3
Die Bundesregierung hat nach § 25 Abs. 1 Satz 1 dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat alljährlich bis zum 31.12. des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres einen statistischen Bericht über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der BRD zu erstatten, der die Berichte der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) und die Jahresberichte der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammenfasst. In der Praxis erstellt den Berichtsentwurf die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Rz. 4
Mittlerweile ist eine einheitliche Struktur entwickelt worden, die einen Überblick über die Entwicklung der Erwerbstätigengruppen, des Berufskrankheiten- und Unfallgeschehens sowie über das Frühverrentungs- und das Arbeitsunfähigkeitsgeschehen vermittelt. Zudem wird die Verteilung von Belastungsfaktoren differenziert nach Berufs- und Beschäftigungsgruppen aufgezeigt. Ferner wird über die von den Trägern der GUV und von staatlicher Aufsicht eingesetzten Mittel im Bereich Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit informiert.
Rz. 5
In einem Abstand von 4 Jahren hat der Bericht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 einen umfassenden Überblick über die Entwicklung der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, ihre Kosten sowie die Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu enthalten.
2.2 Bericht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
Rz. 6
§ 25 Abs. 2 Satz 1 enthält die Verpflichtung der Träger der GUV, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales alljährlich bis zum 31.7. des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres über die Durchführung der Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen zu berichten. Landesunmittelbare Träger der GUV reichen die Berichte allerdings gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 über die für sie zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder ein.