Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Jung, SGB VII § 8 Arbeitsunfall / 2.2.5.16 Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen

Hans-Peter Jung
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 63

Seit nahezu 100 Jahren bejaht die Rechtsprechung den inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit bei Gemeinschaftsveranstaltungen, Betriebsausflügen, Betriebsfesten, Jubiläumsfeiern und sonstigen Festlichkeiten (vgl. BSG, Urteil v. 22.8.1955, 2 RU 49/54). Der Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit liegt darin, dass durch solche Veranstaltungen die Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft gepflegt und die Betriebsgemeinschaft innerhalb der Belegschaft begründet und gestärkt wird. Dadurch werden die Leistungsbereitschaft und das Verantwortungsbewusstsein der Belegschaft gefördert. Die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ist versicherte Tätigkeit. Ereignet sich während der Dauer einer solchen Veranstaltung ein Unfall, so handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Der unmittelbare Weg von und nach dem Ort der Veranstaltung ist nach Abs. 2 versichert. Doch nicht jede Zusammenkunft oder Festlichkeit, an der Mitarbeiter eines Unternehmens teilnehmen, ist als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzuerkennen. Es müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein.

 

Rz. 64

Mit der Veranstaltung muss der oben genannte Gemeinschaftszweck verfolgt werden, die Pflege der Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft und/oder die Pflege der Verbundenheit der Betriebsangehörigen untereinander. Diesen Zweck hat das BSG (Urteil v. 26.4.1976, 2 RU 2/77) bei einem Treffen der Familienangehörigen in einem reinen Familienunternehmen nicht als erfüllt angesehen. Ansonsten ist bei diesem Kriterium der Kreis nicht zu eng zu ziehen, zumal weitere Eingrenzungskriterien zu prüfen sind.

 

Rz. 65

Die Veranstaltung muss von der Autorität des Unternehmers getragen sein. Es reicht nicht, dass Betriebsangehörige in Eigenregie die Veranstaltung tragen. Ebenso wenig reicht es, dass der Unternehmer die Veranstaltung bloß duldet. Soweit der Unternehmer (das Unternehmen) nicht ausdrücklich als Veranstalter auftritt, muss es sich zumindest feststellen lassen, dass der Unternehmer sie als betriebliche Veranstaltung billigt oder fördert (BSG, Urteil v. 10.12.1975, 8 RU 202/74) und dass er selbst oder ein Beauftragter bei Planung und Durchführung in Erscheinung tritt. Veranstalter kann auch der Betriebsrat oder eine Gruppe von Beschäftigten sein. Jedoch muss dies im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung geschehen. Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Dienststellen verfügt, genügt es, wenn die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit oder der Dienststelle als Veranstalter seitens des Unternehmens fungiert. An der Rechtsprechung, dass die Unternehmensleitung persönlich an der Feier teilnehmen muss, hält das BSG nicht länger fest (BSG, Urteil v. 5.7.2016, B 2 U 19/14 R).

 

Rz. 66

Die Veranstaltung muss allen Betriebsangehörigen offenstehen und es muss ein namhafter Teil der Belegschaft teilnehmen. Eine Teilnahmepflicht für alle Betriebsangehörigen ist nicht zu fordern. Bei großen Unternehmen oder auch bei Betrieben mit Schichtarbeit kann nicht erwartet werden, dass die Veranstaltung für den Gesamtbetrieb durchgeführt wird. Hier können auch Veranstaltungen für einzelne Abteilungen, Niederlassungen usw. als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen gewertet werden. Steht die geringe Anzahl der teilnehmenden Betriebsangehörigen in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gesamtzahl der Betriebsangehörigen (bzw. Mitarbeiter der Abteilung oder Niederlassung), so spricht dies gegen das Vorliegen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Konnten die Teilnehmer jedoch aufgrund objektiver Umstände davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Gemeinschaftsveranstaltung gegeben waren, so besteht auch dann Versicherungsschutz (BSG, Urteil v. 9.12.2003, B 2 U 52/02 R, und Urteil v. 7.12.2004, B 2 U 47/03 R; Krasney, NZS 2006, 57).

 

Rz. 66a

Versicherungsschutz besteht dann nicht, wenn die Veranstaltung von der Konzeption her nur auf einen Teil der Belegschaft zugeschnitten ist (LSG Essen, Urteil v. 14.12.2021, L 15 U 311/20: Teilnahme an einem vom Arbeitgeber finanzierten Fahrsicherheitstraining für Motorradfahrer, das außerhalb der Arbeitszeit und ohne Freistellung unter Anrechnung auf das Arbeitszeitkonto stattfand).

 
Praxis-Beispiel
  • Ein Faschingsfußballturnier, bei dem Kostümzwang vorgesehen ist, zielt konzeptionell nicht auf die Teilnahme aller, sondern nur eines Teils der Beschäftigten des Unternehmens ab, zumal, wenn es an den norddeutschen Betriebsstandorten des Unternehmens, insbesondere am Veranstaltungsort Kiel, keine nennenswerte Karnevalsbegeisterung gibt und auch bei der Ausschreibung des Turniers nicht zu erwarten war (BSG, Urteil v. 22.9.2009, B 2 U 27/08 R).
  • Eine gefährliche Bootsfahrt auf dem Luvua-Fluss in Zaire (BSG, Urteil v. 16.5.1984, 9b RU 6/83) oder ein Ballonfahrertreffen (BSG, Urteil v. 22.9.2009, B 2 U 4/08 R) ist nicht als Betriebsaus...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    3.142
  • § 13 Zinsloses Darlehen unter nahen Angehörigen / B. Schenkungsteuer
    2.029
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.943
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    1.906
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.899
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.641
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.613
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.590
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.513
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    1.467
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    1.391
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    1.228
  • Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
    1.160
  • § 4 Arbeitsrecht / b) Muster: Fortbildungsvertrag
    1.141
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    1.118
  • Zahlungsverzug – Kündigung bereits bei einem Monat Mietrückstand möglich
    1.050
  • § 3 Die Gebühren des RVG / I. Sozialrechtliche Verfahren
    1.033
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    1.027
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    1.024
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    995
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


Betriebliche Altersversorgung: Warum Individualisierung so wichtig ist
Personalmagazin plus bAV 2023
Bild: Haufe Online Redaktion

Wer sich mit den Versorgungsanwartschaften der Mitarbeitenden beschäftigt, wird feststellen, dass diese in den meisten Fällen nicht als dritte Säule der Ruhestandsfinanzierung taugen. Hier sind aktive Werbung und Aufklärung zur intensiveren Beteiligung gefragt. Input, Praxisbeispiele und Informationen will  Personalmagazins plus bAV bieten. 


Bayerisches LSG L 3 U 337/04
Bayerisches LSG L 3 U 337/04

  Entscheidungsstichwort (Thema) Isolierte Feststellungsklage. Arbeitsunfall. Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Zielsetzung. Autorität der Unternehmensleitung. Beteiligungsquote. Ballonfahrt  Leitsatz (redaktionell) Eine betriebliche ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren