Rdn 2652

1. Bis 1998 erlaubte § 73 Abs. 3 a.F. dem Tatrichter die Anordnung der Vernehmung des Betroffenen durch einen ersuchten Richter. Nachdem durch das OWiGÄndG v. 21.1.1998 das Anwesenheitsrecht des Betroffenen in eine Anwesenheitspflicht geändert worden ist, ist § 73 Abs. 3 a.F. ersatzlos gestrichen worden. Die h.M. geht daher zutreffend davon aus, dass aufgrund der (Neu-)Regelung eine kommissarische Vernehmung des Betroffenen im OWi-Verfahren unzulässig ist (vgl. BGHSt 44, 345 = NJW 1999, 961; OLG Düsseldorf NZV 1998, 516; Göhler/Seitz/Bauer, § 73 Rn 15 m.w.N.; a.A. allerdings OLG Celle NZV 1999, 97).

 

Rdn 2653

2. Die kommissarische Vernehmung eines Zeugen ist hingegen auch im OWi-Verfahren zulässig. Die Voraussetzungen richten sich nach § 223 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 (dazu Burhoff, HV, Rn 4096 ff.). Vom Vernehmungstermin muss der Verteidiger benachrichtigt werden (BayObLG DAR 1981, 254 [Rüth]).

Siehe auch: → Hauptverhandlung, Ausbleiben des Betroffenen, Rdn 2398; → Hauptverhandlung, Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen, Rdn 2464.

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