Das Wichtigste in Kürze:

1. Das Hauptproblem im Klageerzwingungsverfahren ist die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung.
2. Über den Antrag entscheidet als zuständiges Gericht das OLG, in dessen Bezirk die StA ihren Sitz hat, die den Einstellungsbescheid erlassen hat.
3. Die Antragsfrist beträgt einen Monat.
4. Der Antrag muss in Schriftform durch einen Rechtsanwalt gestellt werden.
5. Die strengen inhaltlichen Anforderungen sind unbedingt zu erfüllen. Es darf insbesondere grds. nicht auf Anlagen Bezug genommen werden. Außerdem sind für die Darstellung der Zustellungs- und Absendedaten eindeutige Formulierungen zu verwenden.
6. Abschließend sollte die Vollständigkeit des Antrags mit einer Checkliste überprüft werden.
 

Rdn 2822

 

Literaturhinweise:

Deckenbrock/Dötsch, Heilung durch sachliche Einlassung bei § 172 Abs. 1 StPO?, StraFo 2003, 372

Krumm, Begründungsanforderungen an den Klageerzwingungsantrag, StraFo 2011, 205

ders., Klageerzwingungsanträge richtig stellen, NJW 2013, 2948

Rackow, Die Darstellung der Verletzteneigenschaft durch den Anwalt im Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren, GA 2001, 482.

 

Rdn 2823

1. Das Hauptproblem im Klageerzwingungsverfahrens ist die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch das OLG gem. § 172 Abs. 2 – 4. An dieser ([zu] hohen) Hürde Scheitern viel, um nicht zu sagen: fast alle, Klageerzwingungsanträge. Deshalb muss der Rechtsanwalt bei der Antragserstellung besonders sorgfältig arbeiten und dabei folgendes beachten (auch die Zusammenstellung der Rspr. bei Burhoff/Kotz/Burhoff, Teil B Rn 495 ff.; Schroth, Rn 220 ff.; Krumm StraFo 2011, 205 ff.; Daimagüler, Rn 623 ff.; s.a. → Klageerzwingungsverfahren, Verfahren, Teil K Rdn 2804 ff.):

 

Rdn 2824

2. Der Antrag ist an das zuständige Gericht zu richten, die Einreichung bei der StA oder bei der GStA genügt zur Fristwahrung nicht. Zuständiges Gericht ist das OLG. Örtlich zuständig ist das OLG, in dessen Bezirk die StA ihren Sitz hat, die den Einstellungsbescheid erlassen hat. Hat ein LJM gem. §§ 145 Abs. 1, 147 Nr. 2 GVG eine in einem anderen OLG-Bezirk als der Tatortstaatsanwaltschaft liegende StA mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben beauftragt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit des OLG allein nach dem Sitz der beauftragten StA, auch wenn im Bezirk dieses OLG kein Gerichtsstand begründet ist (OLG Karlsruhe NStZ 2015, 717).

 

Rdn 2825

3. Die Antragsfrist beträgt nach § 172 Abs. 2 S. 1 einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntmachung der Beschwerdeentscheidung, falls mit ihr eine ordnungsgemäße Belehrung nach § 172 Abs. 2 S. 2 verbunden ist, und wird durch rechtzeitigen Eingang der Antragsschrift bei dem zuständigen OLG gewahrt (zur [Un-]Zulässigkeit des Klageerzwingungsverfahrens, wenn der GStA eine verspätet eingegangene Einstellungsbeschwerde lediglich im Wege der Dienstaufsicht beschieden hat, s. OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 143). Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden (OLG Düsseldorf NJW 1987, 2453). Das gilt auch, wenn der Antragsteller sich nicht auf freiem Fuß befindet. Die Monatsfrist wird nicht etwa nach § 299 durch eine rechtzeitig zu Protokoll der Geschäftsstelle des AG genommene Erklärung der Anträge gewahrt. § 299 findet im Klageerzwingungsverfahren keine Anwendung (KG, Beschl. v. 27.10.2009 – 3 Ws 505/00).

 

Rdn 2826

Gegen die Versäumung der Antragsfrist kann → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Teil W Rdn 5374, mit Muster, Teil W Rdn 5397, beantragt werden (zur Zuständigkeit OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 239). Das Verschulden des Rechtsanwalts, der den Antrag gestellt hat, wird dem Antragsteller zugerechnet (BGHSt 30, 309; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2003, 369). Die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags beginnt, wenn der Bevollmächtigte erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass die Antragsfrist versäumt ist (OLG Frankfurt am Main, a.a.O.).

 

☆ Innerhalb der Frist muss ein ausreichend begründeter Antrag vorliegen. Die Begründung kann nicht später nachgereicht werden (OLG Hamm DAR 2003, 87).nicht später nachgereicht werden (OLG Hamm DAR 2003, 87).

Wird der Antrag nach der Entscheidung über die Bewilligung von PKH (→ Klageerzwingungsverfahren, Verfahren, Teil K Rdn 2818) nachgeholt, gilt die Frist des § 172 Abs. 2 und nicht die Wochenfrist des § 45 (OLG Hamburg StraFo 2007, 157).

Ist die Antragsfrist aufgrund eines amtlichen Verschuldens versäumt, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen (§ 44) nur dann in Betracht, wenn der Klageerzwingungsantrag nicht auch aus anderen Gründen unzulässig ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Klageerzwingungsantrag nicht von einem Rechtsanwalt, sondern vom Antragsteller selbst unterzeichnet ist und ein ggf. gleichzeitig gestellter Prozesskostenhilfeantrag nicht die erforderlichen Angaben über die Tatsachen, die die öffentliche Klage begründen sollen, enthält (vgl. KG, Beschl. v. 27.10.2009 – 3 Ws 505/00 für nach § 299 zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellter Antrag).

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