Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 22 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Auch der Abbau einer erneuerungsbedürftigen Dachantenne aus dem Jahr 1966 bleibt grundsätzlich eine bauliche Veränderung, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht, selbst wenn die Erneuerung der bisherigen Antennenanlage um etwa 4.000,- DM teurer wäre als die Anschlussgebühr für die Verkabelung. Der Übergang von der Dachantenne zum Kabel ist auch nicht als "modernisierende Instandsetzung" zu bewerten (ständige Spruchpraxis des Amtsgerichts München).

Nach Meinung des Gerichts kann die vom OLG Celle vom 5. 4. 1986 (DWE 86, 54) herausgestellte Frage der konkreten Reparaturbedürftigkeit einer Antennenanlage nicht als brauchbares Abgrenzungsmerkmal herangezogen werden.

Allerdings bedürfen bauliche Veränderungen nicht stets allstimmiger Zustimmung, sondern nur der Zustimmung der Eigentümer, denen ein "Nachteil erwächst". Ein solcher Nachteil ist bei einer beschlussweisen Verkabelung die anfallende Gebührenbelastung, wobei nicht nur die Anschlussgebühr mit den Kosten einer Reparatur der Dachantenne zu vergleichen wäre, sondern auch die Installationskosten für die Verbindung einer jeden Wohnung mit dem Übergabepunkt im Keller und die künftigen laufenden Kabelbenutzungsgebühren (nicht zu verwechseln mit den wie bisher zu entrichtenden Programmgebühren).

Es ist nicht möglich, dieses völlig offene Gebührenrisiko (einseitige Abänderung/Erhöhung durch die Telekommunikationsunternehmen) per Mehrheitsbeschluss Eigentümern aufzuzwingen, die einen Kabelanschluss nicht wünschen. Insoweit können also nichtanschlusswilligen Eigentümern keine finanziellen Aufwendungen erwachsen, die über die Kosten einer notwendigen Reparatur einer Dachantenne hinausgehen. Eine gebührenrechtliche "Ausfilterung" ist im Gegensatz zur technischen Abfilterung nicht möglich. Eine Kostenfreistellung von nichtanschlusswilligen Eigentümern im Sinne des § 16 Abs. 3 WEG müsste deshalb bereits in einem Verkabelungseigentümerbeschluss enthalten sein. Ist dem nicht so, würde ein unangefochtener Mehrheitsbeschluss Bestandskraft erhalten, sodass dann nichtanschlusswillige Eigentümer über genannte Benutzungsgebühren faktisch auch unerbetene Zusatzprogramme aufgezwungen erhielten, was mit der verfassungsrechtlichen Rundfunkfreiheit auch im negativen Sinne unvereinbar wäre. Ein Kabelanschluss unter Abbau einer Dachantenne würde nämlich Tonrundfunkhörer von allen Sendern abschneiden, die nicht ins Kabel eingespeist werden, insbesondere von sämtlichen Auslandsprogrammen. Zimmer-(Ferrit-)Antennen stellen hier keine brauchbare Alternative zur Dachantenne dar.

Möglich ist es allerdings, daß sich Kabelanschlussinteressenten über Rundbriefantwort oder einzeln beim Verwalter melden, der dann auch die entsprechenden postalischen Erklärungen namens dieser Interessenten abgeben kann; auch nur diese Anschlusswilligen müssten dann die Kosten der Verkabelungsmaßnahmen tragen (letztendlich gleiches Ergebnis wie ein Mehrheitsbeschluss unter ausdrücklicher Kostenbefreiung nach § 16 Abs. 3 WEG nichtanschlusswilliger Eigentümer).

 

Link zur Entscheidung

( AG München, Beschluss vom 25.11.1988, UR II 293/88 WEG).

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Ein von mir bereits seit langem empfohlener Beschlussantrag könnte inhaltlich in etwa wie folgt lauten:

"Alle Eigentümer, die sich nicht binnen 6 Wochen seit Beschlussfassung beim Verwalter melden, werden im Rahmen einer Interessengemeinschaft verkabelt, wobei die Verwaltung die entsprechenden postalischen Erklärungen und Vollmachten der Post gegenüber abzugeben hat. Die sich in vorgenannter Frist ablehnend meldenden Eigentümer werden nicht verkabelt und erhalten entsprechende Abfilterungseinrichtungen; sie werden insoweit von Verkabelungskosten und Gebühren freigestellt, nicht jedoch hinsichtlich der Kostenanteile, die sie anteilig mittragen müssten, hätte die gemeinschaftliche Dachantenne erneuert werden müssen. Von laufenden Kabelanschlussgebühren sind diese nichtanschlusswilligen Eigentümer freizustellen, mit der Möglichkeit, sich später durch entsprechend nachzuentrichtende Kostenbeteiligung anschließen zu können. Auch entfallene Antennenwartungskosten sind bei dieser Berechnung begrenzter Kostenfreistellung zulasten nichtanschlusswilliger Eigentümer in Ansatz zu bringen."

[Nach heute insoweit vorherrschender Meinung hätte im vorliegenden Fall u.U auch von einer mehrheitlich zu beschließenden sog. modernisierenden Instandsetzung gesprochen werden können.]

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