Alexander C. Blankenstein
Lehnt die Mehrheit der Wohnungseigentümer die Kündigung des Kabelversorgungsvertrags ab, bleibt die überstimmte Minderheit weiter in die Kostenverteilung eingebunden, auch wenn sie ihr Fernsehen über andere Medien empfangen will oder bereits empfängt. Einen Anspruch auf Kostenbefreiung besteht aus keinem Rechtsgrund. Auch ansonsten gilt im Bereich des Wohnungseigentums mit Ausnahme von Maßnahmen der baulichen Veränderung der Grundsatz der allseitigen Kostentragungspflicht, bei dem es nicht darauf ankommt, ob eine Einrichtung genutzt wird oder dies nicht der Fall ist.
Ein derartiger Anspruch ist auch nicht aus § 10 Abs. 2 WEG herzuleiten, der die Anpassung einer Vereinbarung bzw. die Schaffung einer solchen aus schwerwiegenden Gründen zur Vermeidung von Unbilligkeiten ermöglicht. Hinsichtlich der Kostenverteilung wird dies nämlich erst dann angenommen, wenn der Wohnungseigentümer insgesamt mit ca. 25 % Mehrkosten im Vergleich zu interessengerechter Kostenverteilung belastet wird.
Kein Problem bei Einzelnutzerverträgen
Bestehen Einzelempfangsverträge der jeweiligen Wohnungseigentümer zum Kabelbetreiber, so stellt sich das Problem der Kostenverteilung nicht, da die einzelnen Wohnungseigentümer ohnehin die monatlichen Empfangsgebühren direkt mit dem Kabelbetreiber abrechnen. In diesem Fall ist es dann Sache des nicht mehr empfangswilligen Wohnungseigentümers, den Einzelnutzervertrag mit dem Kabelanbieter zu kündigen. Abhängig von den konkreten vertraglichen Vereinbarungen kann in derartigen Fällen der Kostenvorteil für den Anschluss mehrerer Wohneinheiten entfallen.
3.2.1 Besonderheiten der Teilnehmergemeinschaft
Bei nicht mehr empfangswilligen Mitgliedern einer Teilnehmergemeinschaft sind die Besonderheiten einerseits des Gesellschaftsrechts der GbR und andererseits diejenigen der Bruchteilsgemeinschaft zu beachten. Und hier kann es im Einzelfall durchaus kompliziert werden, wenn die Teilnehmergemeinschaft ihr Innenverhältnis nicht auch detailliert für den Fall des Ausscheidens eines Mitglieds geregelt hat.
Nach dem in § 719 Abs. 1 BGB für die GbR geregelten Grundsatz ist ein Gesellschafter nicht berechtigt, Teilung zu verlangen, des Weiteren kann er nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen verfügen. Andererseits aber hat der Gesellschafter die Möglichkeit, seine Zugehörigkeit zu der Gesellschaft zu kündigen. Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann die Kündigung jederzeit erfolgen, ist sie für eine bestimmte Zeitdauer eingegangen, besteht das Kündigungsrecht nur dann, wenn ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt (§ 723 Abs. 1 BGB). Übertragen auf die Teilnehmergemeinschaft bedeutet dies, dass der nicht mehr empfangswillige Wohnungseigentümer von den anderen Mitgliedern nicht einfach die Auflösung der Teilnehmergemeinschaft verlangen kann, er hat jedoch das Recht zur Kündigung.
Ausscheiden eines Gesellschafters
Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aufgrund Kündigung wird nun aber die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den verbleibenden Wohnungseigentümern fortgesetzt. Der Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Wohnungseigentümers fällt den übrigen verbleibenden Gesellschaftern zu. Vertragspartei des Kabelanbieters bleibt also die Teilnehmergemeinschaft mit den verbleibenden Wohnungseigentümern. D. h., die übrigen Mitglieder dieser Gemeinschaft müssen weiter die Kosten für den ausscheidenden Wohnungseigentümer übernehmen, obwohl diese keinerlei Nutzen oder eine Gegenleistung erhalten.
Anders als die GbR ist die Bruchteilsgemeinschaft auf eine Teilung ausgelegt. Jeder Teilhaber hat grundsätzlich nach § 749 Abs. 1 und 2 BGB einen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft. Dies aber auch nur dann, wenn die Teilung in natura möglich ist oder aber die Teilung durch Verkauf erfolgen kann. Die Teilung einer Kabelempfangsanlage in natura ist selbstverständlich unmöglich. Auch ein Verkauf der Anlage wird im Hinblick auf das Interesse der übrigen Mitglieder der Teilnehmergemeinschaft nicht infrage kommen. Des Weiteren dürfte ein Verkauf schon deshalb ausscheiden, weil die Empfangsanlage samt Verkabelung in die einzelnen Raumeinheiten keinen Käufer finden dürfte. Das Mitglied einer Teilnehmergemeinschaft kann sich daher nicht ohne Zustimmung der übrigen Mitglieder aus der Gemeinschaft lösen.
Vom Ergebnis her entsteht nun das wenig praktikable Ergebnis, dass ein Teilnehmer zwar aufgrund Kündigung aus der Teilnehmergemeinschaft ausscheiden kann, andererseits aber über seine Bindung an diese als Mitglied der Bruchteilsgemeinschaft keine Lösungsmöglichkeit hat. Als Resultat und abhängig vom jeweiligen Vertragsverhältnis bestehender Teilnehmergemeinschaften zu den Kabelbetreibern kann durchaus der Standpunkt vertreten werden: "Mitgefangen – Mitgehangen", womit nicht mehr empfangswillige Mitglieder einer Teilnehmergemeinschaft weiterhin verpflichtet sind, die Kosten für den Kabelanschluss anteilig tragen zu müssen.
Detaillierte Regelungen treffen
Zur Lösung dieses Widerspruchs und vor allem um überf...