Alexander C. Blankenstein
§ 2 Satz 1 Nr. 15 Betriebskostenverordnung (BetrKV) ermöglicht die Umlage der Telekommunikationskosten, also insbesondere der Kosten des Kabelempfangs auf die Mieter. Hintergrund ist die verbreitete Konstellation, dass nicht der Mieter selbst Vertragspartner des Telekommunikationsunternehmens ist, sondern der Vermieter als Eigentümer des Hauses, das vom Betreiber an das öffentliche Kabelnetz angeschlossen ist. Vorteile bietet diese Konstellation für den Betreiber bzw. das Telekommunikationsunternehmen, da der Verwaltungsaufwand erheblich reduziert ist und aufgrund langer Laufzeiten der Verträge auch langfristig Einnahmen gesichert sind. In aller Regel wirkt sich dies auch auf die Konditionen des Kabelempfangs aus, die in der Regel insgesamt günstiger sind als im Fall von Einzelversorgungsverträgen mit den Mietern. Der Vermieter legt die von ihm an den Netzbetreiber zu zahlenden Gebühren nach § 2 Satz 1 Nr. 15b BetrKV auf die Mieter um.
Die entsprechenden Versorgungsverträge haben regelmäßig eine lange Vertragsdauer von zwischen 10 und 15 Jahren. Die Mieter sind also an das Angebot des Telekommunikationsunternehmens gebunden. Sind sie mit dem Angebot nicht zufrieden, können sie das Vertragsverhältnis nicht beenden, da sie nicht Vertragspartner sind. Selbstverständlich können sie zu einem anderen Anbieter wechseln oder den Empfang auf DVB-T umstellen. Anteilige Gebühren für das Kabelfernsehen, das ihnen über den Vermieter zur Verfügung gestellt wird, müssen sie dennoch weiter bezahlen.
Dieser Umstand war Auslöser, auf europarechtlicher Ebene eine Richtlinie auszuarbeiten, um die Interessen der Kunden der Telekommunikationsunternehmen auf freie Medienauswahl und diejenigen der Netzbetreiber auf Wettbewerbsfreiheit und weiteren Ausbau des Glasfasernetzes zum Ausgleich zu bringen. Auf Basis dieser EU-Richtlinie wurde durch das am 1.12.2021 in Kraft getretene Telekommunikationsmodernisierungsgesetz u.a. die Umlage der Kabelempfangsgebühren erheblich eingeschränkt, andererseits in Form des Glasfaserbereitstellungsentgelts eine neue Einnahmequelle für die Telekommunikationsdienstleister und über §§ 556 Abs. 3a BGB i. V. m. § 2 Satz 1 Nr. 15c BetrKV eine neue Betriebskostenposition zur Umlage des Glasfaserentgelts auf die Mieter geschaffen. Die mit der Bindung an den Vermieter verbundenen Nachteile werden jedenfalls spätestens mit Wirkung ab 1.7.2024 entfallen.
Ab diesem Zeitpunkt können die Kosten des Kabelempfangs nicht mehr auf die Mieter umgelegt werden. Diese für die Vermieter missliche Situation wird durch § 230 Abs. 5 TKG abgefedert. Nach dieser Bestimmung ist dem Vermieter ein Sonderkündigungsrecht ab dem 1.7.2024 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist unter der Prämisse eingeräumt, dass die Parteien für diesen Fall nichts anderes vereinbart haben. Von diesem Sonderkündigungsrecht wird der Vermieter auch Gebrauch machen. Die Mieter müssen sich dann selbst um ihre Medienversorgung kümmern.