Alexander C. Blankenstein
Als Ausgleich für die ab 1.7.2024 entfallenden Einnahmen der Netzbetreiber infolge Kündigung bestehender Telekommunikationsbezugsverträge hat der Gesetzgeber mit § 72 TKG reagiert. Hiermit wurde das Glasfaserbereitstellungsentgelt als eine neue Einnahmequelle der Netzbetreiber eingeführt. Vor dem Hintergrund der fehlenden Umlagefähigkeit der Kabelempfangsgebühren ist jedenfalls ab dem 1.7.2024 mit einer Kündigungswelle bezüglich der Bezugsverträge mit Telekommunikationsdienstleistungen zu rechnen. Das Glasfaserbereitstellungsentgelt dient somit dem Ausgleich der wegfallenden Kabelgebühren, um nicht den Ausbau des Glasfasernetzes zu gefährden. Die Netzbetreiber können somit unter den Voraussetzungen des § 72 TKG das Glasfaserbereitstellungsentgelt mit dem Vermieter vertraglich vereinbaren.
4.2.1.1 Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erhebung eines Glasfaserbereitstellungsentgelts ist nach § 72 Abs. 1 TKG, dass
- das Gebäude mit einer Netzinfrastruktur ausgestattet ist, die vollständig aus Glasfaserkomponenten besteht,
- diese Netzinfrastruktur an ein Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nr. 33 TKG angeschlossen wird,
- für den mit dem Gebäudeeigentümer vereinbarten Bereitstellungszeitraum die Betriebsbereitschaft der gebäudeinternen Netzinfrastruktur und der Anschluss an das öffentliche Netz durch den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes gewährleistet wird,
- jedem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten unentgeltlich Zugang zur gebäudeinternen Netzinfrastruktur am Hausübergabepunkt gewährt wird und
- die gebäudeinterne Netzinfrastruktur spätestens bis zum 31.12.2027 funktionsfähig errichtet worden ist.
Die vorgenannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Ist also nur eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Netzbetreiber auch kein Glasfaserbereitstellungsentgelt erheben, entsprechende Vereinbarungen wären also unwirksam.
4.2.1.2 Höhe
§ 72 Abs. 2 TKG regelt die Höhe des Glasfaserbereitstellungsentgelts. Es darf im Jahr höchstens 60 EUR, im Monat also 5 EUR, und in der Summe höchstens 300 EUR, im Fall einer aufwändigen Maßnahme 540 EUR, je Wohneinheit betragen. Es darf dabei zunächst höchstens für die Dauer von 5 Jahren erhoben werden. Hiernach errechnet sich also zunächst ein Entgelt in Höhe von insgesamt 300 EUR. Allerdings kann der vorgenannte Zeitraum von 5 Jahren nach § 72 Abs. 2 Satz 3 TKG auf insgesamt 9 Jahre ausgedehnt werden, wenn der Zeitraum von 5 Jahren zur Refinanzierung der Gesamtkosten nicht ausreicht, weil eine aufwändige Maßnahme erforderlich ist. In diesem Fall also ergäben sich die Höchstentgelte von 540 EUR. Der Betreiber hat die Gründe für die aufwändige Maßnahme darzulegen.
Das Glasfaserbereitstellungsentgelt ist auf Grundlage der Kosten für die Errichtung der Netzinfrastruktur innerhalb des Gebäudes zu kalkulieren. Die Kosten für den Hausanschluss können nicht berücksichtigt werden.
Zuschüsse Dritter, etwa öffentliche Fördermittel, sind von den Kosten abzuziehen.
Eine aufwändige Maßnahme, also eine solche, die den Betrag von 300 EUR je Einheit überschreitet, kann sich aufgrund der Besonderheiten vor Ort der Wohnanlage ergeben. Ursächlich können insbesondere fehlende Leerrohre oder auch Auflagen des Denkmalschutzes darstellen. Auch wenn die tatsächlichen Kosten höher sind, kann ein höheres Glasfaserbereitstellungsentgelt als maximal 540 EUR nicht verlangt werden.
4.2.1.3 Umlage als Betriebskosten
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage der Umlagemöglichkeit als Betriebskosten bildet insoweit § 556 Abs. 3a BGB i. V. m. § 2 Satz 1 Nr. 15c BetrKV. Nach § 556 Abs. 3a BGB kann das Glasfaserbereitstellungsentgelt dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn die Umsetzung der Maßnahme wirtschaftlich erfolgt. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Abs. 2 Satz 4 TKG, also eine solche, die Kosten von 300 EUR je Wohneinheit überschreitet, hat der Mieter die Kosten nach § 556 Abs. 3a Satz 2 BGB nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung mit dem Telekommunikationsdienstleister – soweit möglich – 3 Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.
Vereinbarung
Wie bei den übrigen Betriebskosten, bedarf es bezüglich der Umlage des Glasfaserbereitstellungsentgelts einer Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter. Ebenso wie bei den anderen Betriebskostenpositionen des § 2 Satz 1 BetrKV reicht es jedoch aus, wenn der Mieter nach dem Mietvertrag die Betriebskosten "nach der BetrKV" zu tragen hat oder "der Mieter die Betriebskosten zu tragen hat". Die Umlage des Glasfaserbereitstellungsentgelts muss also nicht ausdrücklich in der vertraglichen Vereinbarung benannt werden.
Wirtschaftliche Umsetzung des Glasfaserausbaus
Eine Umlage des Glasfaserbereitstellungsentgelts als Betriebskosten nach § 2 Satz 1 Nr. 15c BetrKV setzt nach § 556 Abs. 3a BGB die wirtschaftliche Umsetzung des Glasfaserausbaus voraus. Die Wirtschaftlichkeit ist dann gegeben, wenn der Ausbau mit Gesamtkosten in Höhe von 300 EUR je Wohneinheit verbunden ist. Handelt es sich dagegen um eine au...