Der Glasfaserbereitstellungszeitraum beträgt 5 Jahre, im Fall einer aufwändigen Maßnahme kann er bis zu 9 Jahre betragen. Innerhalb des Bereitstellungszeitraums obliegt dem Telekommunikationsdienstleister die Erhaltung der Glasfaserinfrastruktur und die Verantwortlichkeit für den störungsfreien Anschluss zum öffentlichen Glasfasernetz.

Nach Ablauf des Bereitstellungszeitraums ist nicht mehr der Netzbetreiber für den Betrieb der gebäudeinternen Netzinfrastruktur verantwortlich, sondern der Gebäudeeigentümer, also der Vermieter. Kommt es also zu Störungen im Bereich der internen Netzinfrastruktur, ist nicht mehr der Netzbetreiber, sondern der Vermieter in der Pflicht. Der Vermieter ist dann auch verpflichtet, einen störungsfreien Anschluss zum öffentlichen Glasfasernetz zu gewährleisten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge