Alexander C. Blankenstein
Folge einer vertraglichen Vereinbarung über den Weiterbezug des Kabelempfangs direkt vom Vermieter ist, dass dieser wiederum die Kabelempfangsgebühren unter den Mietern verteilt bzw. auf diese umlegt. Insoweit verbietet zunächst die Bestimmung des § 556 Abs. 4 BGB von den Regelungen des § 556 Abs. 1 bis 3 BGB abweichende Vereinbarungen über Betriebskosten zu treffen. Da die Gebühren des Kabelempfangs ab dem 1.7.2024 nicht mehr auf die Mieter umgelegt werden können, könnte man in einer entsprechenden Zusatzvereinbarung eine unzulässige, weil von § 2 Satz 1 Nr. 15b BetrKV abweichende Vereinbarung sehen. Allerdings enthält § 556 BGB lediglich Regelungen über Betriebskosten und verbietet nicht vertragliche Vereinbarungen über weitere Leistungen des Vermieters an den Mieter. Auch der Gesetzgeber selbst verweist auf die Möglichkeit entsprechender Vereinbarungen. Dass derartige möglich sein müssen, ergibt sich aber auch direkt aus dem TKG selbst, da § 71 Abs. 2 Satz 3 TKG für derartige Fälle ein Kündigungsrecht der Mieter vorsieht.
Vermieter und Mieter können also durch eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag die weitere Medienversorgung über den Vermieter regeln. Sinnvoll kann dies nicht nur für Mieter sein, in erster Linie dürfte dies vorteilhaft auch für den Telekommunikationsdienstleister sein, weil kein erhöhter Verwaltungsaufwand für ihn entsteht.
Möglichkeit der Umlage des Glasfaserbereitstellungsentgelts
Auch im Fall der Zusatzvereinbarung über die Bereitstellung des Kabelempfangs durch den Vermieter, kann dieser zusätzlich das Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 2 Satz 1 Nr. 15c BetrKV auf die Mieter umlegen. Es gelten insoweit keine Besonderheiten. Voraussetzung ist, dass entsprechend § 72 Abs. 1 TKG eine Glasfaserinfrastruktur im Gebäude existiert und diese an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität angeschlossen ist.
Vermieter müssen sich bei Abschluss einer derartigen Vereinbarung entsprechend wie ein Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verhalten. Sie unterliegen insoweit nach § 71 Abs. 2 TKG den Verpflichtungen des 3. Teils des TKG. Der Vermieter ist dabei insbesondere an die Transparenzvorgaben nach § 52 TKG, die Informationsverpflichtungen nach §§ 54, 55 TKG, die Regelungen zur Minderung nach § 57 TKG und die Vorgaben zur Entstörung nach § 58 TKG gebunden. Das aber dürften die Vermieter bereits in aller Regel nicht leisten können, weshalb sie mit dem Telekommunikationsunternehmen eine Vereinbarung treffen sollten, dass die entsprechenden Vorgaben des TKG durch das Unternehmen erfüllt werden und auch die Abwicklung mit der Bundesnetzagentur über dieses erfolgt.
Kündigungsrecht des Mieters beachten
Ob diese Variante für den Vermieter günstig ist, ist auch im Licht des Kündigungsrechts der Mieter nach § 71 Abs. 2 Satz 3 TKG zu prüfen. Hiernach können sich die Mieter von der Versorgung lösen, der Vermieter bleibt weiter gegenüber dem Netzbetreiber in der Zahlungspflicht. Insoweit sollten mit dem Netzbetreiber dynamische vertragliche Vereinbarungen getroffen werden.