Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG darf die anfängliche Vertragslaufzeit einen Zeitraum von 24 Monaten nicht überschreiten. Allerdings muss den Mietern als Verbrauchern auch ein Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten – dann auch durchaus – zu ungünstigeren Konditionen angeboten werden. Diese Grundsätze gelten auch für eine Zusatzvereinbarung über die Signalbereitstellung per Kabelanschluss durch den Vermieter.

Allerdings kann keine längere vertragliche Bindung der Mieter begründet werden, als sie das TKG für private Endkunden vorsieht. Insoweit räumt § 71 Abs. 2 Satz 3 TKG Verbrauchern ein Kündigungsrecht entsprechend § 56 Abs. 3 TKG dahingehend ein, dass sie die Medienversorgung bzw. die Telekommunikationsdienste, die ihnen im Rahmen des Mietvertrags erbracht werden, gegenüber dem Vermieter kündigen können. Voraussetzung ist, dass das Mietverhältnis bereits 24 Monate oder länger besteht. Gegenüber dem Telekommunikationsdienstleister kann die Kündigung nicht erfolgen, da er nicht Vertragspartner des Mieters ist.

 
Hinweis

Kündigung des Mietvertrags

Kündigt der Mieter den Mietvertrag, dürfte hierin regelmäßig auch die Kündigung der Zusatzvereinbarung liegen. § 60 TKG regelt insoweit die Rechtslage bei einem Umzug. Wird gemäß § 60 Abs. 2 TKG die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, können Verbraucher und somit auch Wohnraummieter den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.

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